Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
- Ziffer einsder Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
- Ziffer 2eine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
- Ziffer 3die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.