Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

24.10.2007

Text

Besondere Eintragungen

Paragraph 4,

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Ehepakte;
  2. Ziffer 2
    die Bestellung eines Sachwalters, und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32, UGB);
  3. Ziffer 3
    Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
  1. Ziffer 4
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)
  2. Ziffer 5
    Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  3. Ziffer 6
    Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
  4. Ziffer 7
    der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.