Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 4,
Text
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.Paragraph 28, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.
(2)Absatz 2,Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des HGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden.