Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 4,

Text

Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 9, entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 6, Absatz 5 und 30 Absatz 3, Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Paragraphen 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.