Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Text

Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters

Begriff des selbständigen Handelsvertreters

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
  3. Absatz 3,Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.