Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie

Paragraph 16,

  1. Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige und gesundheitliche Eignung,
    2. Ziffer 2
      die Unbescholtenheit,
    3. Ziffer 3
      die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
    4. Ziffer 4
      ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder
    5. Ziffer 5
      ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
    6. Ziffer 6
      für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
    7. Ziffer 7
      die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
  2. Absatz 2Die Aufnahmekommission (Paragraph 17,) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,)

Schlagworte

Aufnahmewerberin

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40078429