Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,
Paragraph 243 a
20.05.2006
14.12.2007
Ist auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen vergleiche Paragraph 906,
Absatz 15,).
Im Lagebericht von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Artikel 16, der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist, ist überdies offenzulegen: