Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2)Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ………………………………………………………. | 1 Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit ………………………………………. | 2 Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ………………… | 3 Kalendermonate. |
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Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3)Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
(4)Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten,