Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Text

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.