Kurztitel

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Vermögensübergang

Paragraph 7,

Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph eins, erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Versicherungsanstalt über.