Absatz 2,Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 ist im Luftfahrzeug mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH oder der gemäß Paragraph 167, Absatz 3, zuständigen Behörde und sonstigen, mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (Paragraph 119, Litera e,) betrauten Personen (Paragraph 120,) vorzulegen.