Absatz eins,Die Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.