Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Text

Grundsätze für die Versicherung

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Die Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.
  2. Absatz 2,Der Versicherer und der Versicherte haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eingetretene Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Soweit die Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die Anzeige nach Absatz eins und 2 an diese Behörde zu richten.