Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teils regeln bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Haftung und der Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht werden. Sie sind insoweit nicht anzuwenden, als
- Ziffer einsdie Haftung in einem internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, Amtsblatt Nummer L 285 vom 17. Oktober 1997, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 140 vom 30. Mai 2002, Seite 2,
- Ziffer 2die Versicherungspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, oder
- Ziffer 3die gerichtliche Zuständigkeit in einem internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 16. Jänner 2001, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2245 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 381 vom 28. Dezember 2004, Seite 10,
geregelt wird.