Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Text

römisch zehn. Teil
Haftungs- und Versicherungsrecht

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Verhältnis zu internationalem Recht und zum Recht der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teils regeln bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Haftung und der Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht werden. Sie sind insoweit nicht anzuwenden, als
    1. Ziffer eins
      die Haftung in einem internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, Amtsblatt Nummer L 285 vom 17. Oktober 1997, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 140 vom 30. Mai 2002, Seite 2,
    2. Ziffer 2
      die Versicherungspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, oder
    3. Ziffer 3
      die gerichtliche Zuständigkeit in einem internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 16. Jänner 2001, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2245 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 381 vom 28. Dezember 2004, Seite 10,
    geregelt wird.
  2. Absatz 2,Soweit die Bestimmungen dieses Teils auf die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) Bezug nehmen, ist für die Umrechnung der jeweilige Betrag nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ist für die Umrechung der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblich.