Absatz eins,Hat ein Bieter ein erforderliches Pflichtangebot nicht veröffentlicht oder bei einem Angebot gegen die Preisbildungsvorschriften (Paragraphen 16, oder 26) verstoßen, so ruht sein Stimmrecht.
Übernahmegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,
Paragraph 34
20.05.2006