Absatz einsDie Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, dass
- Ziffer einsder Schwellenwert in Paragraph 22, Absatz 2, für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;
- Ziffer 2auf sie als Zielgesellschaft Paragraph 27 a, (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;
- Ziffer 3die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine und Optionen nicht besteht.