Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Text

Weitere Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der Übernahmekommisson betreffend die Information der Öffentlichkeit

Paragraph 18,

Die Übernahmekommission kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid anordnen, daß der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen oder bestimmte Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von Äußerungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen.