(1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft hat den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- 1.die Niederschrift des Beschlusses über den Ausschluss;
- 2.wenn der Beschluss einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- 3.bei Aktiengesellschaften der Nachweis der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 4.