Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
    2. Ziffer 2
      für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
    3. Ziffer 3
      für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
    4. Ziffer 4
      für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie gemäß Paragraphen 164 und 165 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.