Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 3Artikel 4, Paragraph 3
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 3.Paragraph 3,
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 geltende Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufende Funktionsperiode. Sie ist bis zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten, durch einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. IV § 1 näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, geltende Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufende Funktionsperiode. Sie ist bis zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass die in Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, genannten, durch einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Artikel römisch vier, Paragraph eins, näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.