Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,.

Text

Delegierung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2,Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.
  3. Absatz 3,Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz 2, nur einstimmig zu fassen.
  4. Absatz 4,Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.
  5. Absatz 5,Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß Paragraph 45, Absatz 5, Ziffer 3, sowie Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
  8. Absatz 8,Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.