Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl.vergleiche Art. V § 4Paragraph 4,, BGBl. I Nr. 78/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,.
Text
Organe
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsOrgane des Fachverbandes sind:
(2)Absatz 2Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22Paragraph 22, sinngemäß.
(3)Absatz 3Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4)Absatz 4Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58Paragraph 58, Abs. 3Absatz 3,,
Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123Paragraph 123, Abs. 5Absatz 5,,
Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.