(1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
- 1.die Leitung der Sparte,
- 2.die Überwachung der Geschäftsführung,
- 3.die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.