<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok xmlns="http://www.bka.gv.at">
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<abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Bundesrecht</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Bundesrecht</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5C%2A+MERGEFORMAT+">86</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5C%2A+MERGEFORMAT+">230</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212,65" leader="o" /><tab align="r" position="425,25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5C%2A+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5C%2A+MERGEFORMAT+">230</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. II Nr. 205/2006</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">Anl. 1</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" halign="j">01.06.2006</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Außerkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" halign="j">14.03.2007</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                            Anlage 1</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          (JAR-FCL 1)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Inhaltsverzeichnis</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.001     Begriffsbestimmungen und Abkürzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.005     Geltungsbereich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.010     Voraussetzungen für eine Tätigkeit als</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Flugbesatzungsmitglied</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.015     Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.016     Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.017     Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.020     Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Luftfahrt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.025     Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.026     Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  sind</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.030     Prüfungsangelegenheiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.035     Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.040     Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.045     Sonderfälle</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.050     Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Kenntnissen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.055     Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.060     Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  des 60. Lebensjahres</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.065     Ausstellerstaat der Lizenz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.070     Haupt-Wohnsitz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.075     Form und Inhalt von Pilotenlizenzen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.080     Aufzeichnung von Flugzeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Mindestanforderungen für die Erteilung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.005     Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Mindestanforderungen für die Anerkennung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.015     Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  erteilt wurden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu       Umschreibung von PPL(A), die von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.015     Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  PPL(A) gemäß JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Anrechnung von theoretischen Kenntnissen –</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.050     Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1a zu      Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.055     Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  (FTOs)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1b zu      Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.055</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1c zu      Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.055     Hauptniederlassung außerhalb der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  JAA-Mitgliedstaaten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu       Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.055     Musterberechtigungen nur für Inhaber von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Pilotenlizenzen (TRTOs)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 3 zu       Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.055     theoretische Ausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Form und Inhalt von Pilotenlizenzen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.075</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.085     Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.090     Mindestalter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.095     Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.100     Mindestalter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.105     Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.110     Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.115     Reserviert</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.120     Flugerfahrung und Anrechnung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.125     Ausbildungslehrgang</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.130     Theoretische Prüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.135     Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.125</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu       Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.125     für den Erwerb der PPL ausbilden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 3 zu       Antragsformular für die Registrierung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.125     registrierten Zivilluftfahrerschulen für die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  PPL-Ausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.130     einer PPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.135</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu       Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.135</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.140     Mindestalter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.145     Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.150     Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.155     Flugerfahrung und Anrechnung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.160     Theoretische Kenntnisse</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.165     Flugausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.170     Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Durchgehende Ausbildung für ATP(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.160</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.165 (a)(1)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.160</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.165 (a)(2)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Durchgehende Ausbildung für CPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.160</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.165 (a)(3)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Modulare Ausbildung für CPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.160</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.165 (a)(4)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.170</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu       Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.170     einer CPL(A)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.174     Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.175     Erfordernis einer IR(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.180     Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.185     Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.190     Flugerfahrung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.195     Theoretische Kenntnisse</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.200     Kenntnisse der englischen Sprache</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.205     Flugausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.210     Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.200</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Modulare Ausbildung für IR(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.205</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu       Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.210     den Erwerb einer IR(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu       Inhalt der praktischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.210     Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  einer IR(A)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.215     Klassenberechtigungen (A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.220     Musterberechtigungen (A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.221     Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.225     Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.230     Sonderregelungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.235     Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  und Baureihen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.240     Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.245     Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.246     Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.250     Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  – Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.251     Klassen- und Musterberechtigungen für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.255    Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 – Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.260    Klassenberechtigung – Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.261    Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Kenntnisse und Flugausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.262    Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Fähigkeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Aufstellung der Flugzeugklassen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.215</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Aufstellung der Flugzeugmuster</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.220</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.240    Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.295</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.251    Kenntnisse für eine Klassen- oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu      Inhalt der Ausbildung und der praktischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.240    Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.295        Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 3 zu      Inhalt der Ausbildung und der praktischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.240    Prüfung/Befähigungsüberprüfung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.246    Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Musterberechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.251    Kenntnisse für eine Klassen- oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Theoretische Ausbildungsanforderungen für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL          praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">1.261(a)         Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL          ohne Flugzeiten im Flugzeug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">1.261 (c)(2)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL          (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">1.261(d)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.265    Mindestalter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.270    Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.275    Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.280    Flugerfahrung und Anrechnung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.285    Theoretische Kenntnisse</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.290    Flugausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.295    Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1. 285</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.300    Ausbildung – Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.305    Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.310    Lehrberechtigungen - Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.315    Lehrberechtigungen und Anerkennungen -</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Gültigkeitsdauer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.320    Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (FI(A)) – Mindestalter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.325    FI(A) – Eingeschränkte Rechte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.330    FI(A) - Rechte und Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.335    FI(A) – Voraussetzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.340    FI(A) – Lehrgang</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.345    FI(A) - Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.350    FI(A) - Erteilung der Berechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.355    FI(A) - Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.360    Lehrberechtigung für Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.365    TRI(MPA) – Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.370    TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.375    Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (Flugzeuge mit einem Piloten)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (CRI(SPA)) – Rechte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.380    CRI(SPA) – Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.385    CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.390    Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (IRI(A)) – Rechte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.395    IRI(A) – Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.400    IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.405    Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.410    SFI(A) – Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.415    SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.416    Anerkennung für die Ausbildung in der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (MCCI(A)) – Rechte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.417    MCCI(A) – Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.418    MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.419    STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Erneuerungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Anforderungen an eine besondere</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.300    Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 JAA-Mitgliedstaaten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Vereinbarungen für die praktische Prüfung,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.330    Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.345        Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Flugausbildung (FI(A))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu      Inhalte der praktischen Prüfung,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.330    Befähigungsüberprüfung und mündlichen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und 1.345        theoretischen Prüfung für den Erwerb einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.340    Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.365    Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (Flugzeug) (TRI(MPA))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.380    Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu      Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.380    Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.395    Instrumentenflug (IRI(A))</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.420    Prüfer - Kategorien</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.425    Prüfer - Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.430    Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.435    Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) –</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.440    Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 - Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.445    Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 - Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.450    Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) –</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.455    Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 (Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.460    Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) –</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 1 zu      Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.425</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.465    Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.470    Inhalt von theoretischen Prüfungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.475    Prüfungsfragen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.480    Prüfungsverfahren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.485    Pflichten des Bewerbers</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.490    Bewertungskriterien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.495    Gültigkeitszeitraum</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu      Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.470    CPL und IR</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Alleinflugzeit:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Befähigungsüberprüfungen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Berechtigung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beruflich tätiger Pilot:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flugzeit:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Instrumentenbodenzeit:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Instrumentenflugzeit:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Instrumentenzeit:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAA-Mitgliedstaat:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kategorie (eines Luftfahrzeuges):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kopilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lizenz:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Nacht:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Muster (eines Luftfahrzeuges):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Praktische Prüfungen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Privatpilot:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Streckenabschnitt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Allgemeines</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          JAR-FCL 1.055(a)(1) - müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)(1) – müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Übergangsbestimmungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)(1) ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)(4) genannten - durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)(1) ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) (1) Lizenz und Berechtigung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ausübung der Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      nur die damit verbundenen Rechte ausüben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Widerruf und Untersagung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und (2) sind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR(A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Antrag auf Anrechnung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ernennung von Prüfern</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Anzahl der Prüfer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Bekanntgabe der Prüfer</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">auszuüben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Tauglichkeitszeugnis</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Flugmedizinische Verfahrensweisen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) schwanger ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.045 Sonderfälle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Anrechnung von Flugzeiten</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Kopilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (A) die Durchsetzung und Einhaltung von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b)</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) 60-64 Jahre</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) 65 Jahre</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Diese Vereinbarung kann enthalten:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">festgelegt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Inhalt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Unveränderliche Eintragungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">             (I) Ausstellerstaat der Lizenz;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (II) Art der Lizenz;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">             (V) Wohnsitz;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (VI) Staatsangehörigkeit;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (VII) Unterschrift des Inhabers;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">             (X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Veränderliche Eintragungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                 Einschränkungen und Rechte;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Material</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Farbe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      verwenden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Sprache</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Für jeden Flug:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) Name des verantwortlichen Piloten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                des Flugzeugs</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (single-engine/SE, multi-engine/ME)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (vi) Gesamtdauer des Fluges</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (vii) Gesamtflugzeit</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (iv) Gesamtdauer der Schulung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (v) Gesamtschulungszeit</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Fliegerische Tätigkeit:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) Kopilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (iv) Lehrberechtigter/Prüfer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Betriebsbedingungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) Nachtflüge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Eintragung von Flugzeiten</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Flugzeit als Kopilot</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Ausbildungszeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Vorlage des Flugbuches</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(3))</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Pilotenlizenzen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Eine entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilte Pilotenlizenz (nationale Lizenz) kann durch eine Lizenz gemäß JAR-FCL ersetzt werden. Dies kann im Einzelfall mit Bedingungen/Einschränkungen verbunden sein. Der Lizenzinhaber muss dazu:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) für eine ATPL(A) und CPL(A) die den Rechten der Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen (IR soweit zutreffend) gemäß JAR-FCL 1.245(b)(1), JAR-FCL 1.245(c)(1)(i) oder JAR-FCL 1.245(c)(2) bestehen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b)</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) für eine ATPL(A) und CPL(A) der zuständigen Behörde</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte von JAR-OPS 1 und JAR-FCL nachweisen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) für eine PPL(A) der zuständigen Behörde ausreichende</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Kenntnisse über die relevanten Abschnitte der JAA-Bestimmungen nachweisen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen, wenn er im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung ist;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) die Anforderungen an Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      Ersetzt durch Aufhebung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Nationale Flugerfahrung    Weitere    JARFCL-Lizenz der Ein-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  Lizenz   (in Stunden) Anforderungen   und Ein-     schrän-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      schränkungen   kungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                        (soweit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       zutreffend)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_______________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   (1)         (2)          (3)            (4)         (5)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> ATPL(A)  <gt />1500 als     Keine         ATPL-(A)      nicht       (a)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          PIC auf                                   zutreffend</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit zwei</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> ATPL(A)  <gt />1500 auf     Keine         Wie unter     wie unter   (b)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen                  (c)(4)        (c)(5)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit zwei</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> ATPL(A)  <gt />500 auf      Nachweis von  ATPL(A) mit   Fähigkeits- (c)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen    Kenntnissen   einer         nachweis</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit zwei      über          Musterbe-     als PIC</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten       Flugplanung   rechtigung    gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        und           beschränkt    Anhang 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Flugleistung  auf           zu JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        gemäß         Kopilot       1.240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Anhang 1 zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        1.470</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)/   <gt />500 auf      (i) Nachweis  CPL(A)/IR     nicht       (d)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">IR in     Flugzeugen    von Kennt-    und           zutreffend</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Verbin-   mit zwei      nissen über   Anrechnung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">dung mit  Piloten,      Flugplanung   der theore-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">einer,    oder im       und Flug-     tischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">im JAA-   Betrieb mit   leistung      ATPL-Aus-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Ausstel-  zwei Piloten  gemäß         bildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">lerstaat  auf Zubrin-   Anhang 1 zu   gemäß JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">der       gerflug-      JAR-FCL 1.470</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Lizenz    zeugen        ii) Erfüllung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">bestan-   gemäß         der übrigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">denen,    JAR/FAR 23    Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">theore-   in Über-      gemäß JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">tischen   einstimmung   1.250(a)(1)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ATPL-     mit JAR-OPS 1 und (2)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Prüfung   oder gleich-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">gemäß     wertigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ICAO      nationalen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Bestimmungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)/   <gt />500 auf      (i) Bestehen  CPL(A)/IR und Nicht       (e)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">IR        Flugzeugen    einer         Anrechnung    zutreffend</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit zwei      theoretischen der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten, oder ATPL(A)-      theoretischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          im Betrieb    Prüfung       ATPL-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit zwei      gemäß JARFCL  Ausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten auf   in dem        gemäß JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Zubringer-    JAA-Ausstel-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          flugzeugen    lerstaat der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit einem     Lizenz*</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten       (siehe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          gemäß         Anmerkung im</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          JAR/FAR 23    Anschluss an</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          in Überein-   die Tabelle)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          stimmung mit  (ii) Erfül-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          JAR-OPS 1     lung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          oder gleich-  oben</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          wertigen      genannten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          nationalen    Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Bestimmungen  gemäß JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        1.250(a)(1)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        und (2)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)/IR <gt />500 als PIC  Keine         CPL(A)/IR                 (f)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          auf                         mit Muster-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen                  oder Klassen-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit einem                   berechtigun-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten                     gen, die auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      Flugzeuge mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      beschränkt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      sind</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________            _____</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)/IR <lt />500 als PIC  Nachweis von  Wie unter     Erwerb der  (g)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          auf           Kenntnissen   (4)(f)        Musterbe-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen    über                        rechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit einem     Flugplanung                 für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten       und                         Flugzeuge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Flugleistung                mit zwei</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        gemäß                       Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Anhang 1 zu                 gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        JAR-FCL 1.470               JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                    1.240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________            _____</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)    <gt />500 als PIC  Nachtflug-    CPL(A), mit               (h)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          auf           qualifika-    Muster- oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen    tion, soweit  Klassenbe-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit einem     zutreffend    rechtigungen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten                     die auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      Flugzeuge mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      beschränkt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                      sind</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)    <lt />500 als PIC  (i) Nacht-    Wie unter                 (i)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          auf           flugqualifi-  (4)(h)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen    kation,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mit einem     soweit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten       zutreffend;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        (ii) Nachweis</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Kenntnissen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        über</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Flugleistung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Flugplanung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Anhang 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        zu JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        1.470</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">PPL(A)/   75 Stunden    Nachtflug-    PPL(A)/IR     Nachweis    (j)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">IR        nach Instru-  qualifika-    (IR           von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          mentenflug-   tion,         beschränkt    Kenntnis-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          regeln        sofern die    auf PPL)      sen über</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        entsprechen-                Flugplanung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        den Rechte                  und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        nicht in der                Flug-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Instrumenten-               leistung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        flugberech-                 gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        tigung                      Anhang 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        enthalten                   zu JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        sind                        1.470</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">PPL(A)    70 Stunden    Nachweis über PPL(A)                    (k)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          auf           Kenntnisse in</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen    der Funk-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        navigation</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="Abs" ct="text">* Inhaber einer CPL, die bereits im Besitz einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten sind, müssen zuvor keine theoretische ATPL-Prüfung abgelegt haben wenn sie weiterhin auf dem gleichen Flugzeugmuster tätig sind. Dabei erfolgt jedoch keine Anrechnung auf die theoretische ATPL-Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz gemäß JAR-FCL. Für den Erwerb einer Berechtigung für ein weiteres Flugzeug mit zwei Piloten sind die in Spalte (3),</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Reihe (e) unter (i) genannten Anforderungen der oben stehenden Tabelle zu erfüllen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">2. Lehrberechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">    Nationale                          Weitere       Ersetzt durch</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  Berechtigung       Erfahrung      Anforderungen       JAR-FCL-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   oder Rechte                                        Berechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       (1)              (2)              (3)              (4)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">FI(A)/IRI(A)/TRI   wie für die      Nachweis von    FI(A)/IRI(A)/TRI</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(A)/CRI(A)         entsprechende    Kenntnissen     (A)/CRI(A)*</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Berechtigung     über die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   gemäß            relevanten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   JAR-FCL 1 (A)    Abschnitte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   gefordert        von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    JAR-FCL 1(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    und JAR-OPS 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="Abs" ct="text">*Lehrberechtigten aus JAA-Mitgliedstaaten, die alle oben aufgeführten Anforderungen erfüllen, um ihre Lehrberechtigung durch eine JAR-FCL-Berechtigung zu ersetzen, denen die entsprechenden JAR-FCL-Lizenzen/Berechtigungen jedoch aufgrund der aktuellen Implementierungsphase, in der sich der Ausstellerstaat der Lizenz befindet, nicht ausgestellt werden können, kann gestattet werden, trotzdem für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und/oder Berechtigungen auszubilden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Eine von einem JAA-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften dieses Staates erteilte SFI-Berechtigung kann durch eine Berechtigung gemäß JAR-FCL ersetzt werden, sofern der Inhaber die Anforderungen an die Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">    Nationale                          Weitere       Ersetzt durch</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  Berechtigung       Erfahrung      Anforderungen       JAR-FCL-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                      Berechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       (1)              (2)              (3)              (4)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">SFI                <gt />1500 Stunden    (i) ist oder    SFI</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   als Pilot auf    war im Besitz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   MPA              einer von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    einem JAA-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    Mitgliedstaat</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    erteilten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    CPL(A) oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    ATPL(A) oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    einer CPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    oder ATPL(A),</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    die nicht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    entspricht,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    aber den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    zuständigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    Behörde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    genügt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    (ii) Abschluss</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    der Flugsimu-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    latorausbil-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    dung des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    entsprechenden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    Lehrganges für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    Musterberech-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    tigungen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    einschließlich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    MCC</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">SFI                3 Jahre          Abschluss der   SFI</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   fortlaufende     Flugsimulator-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Erfahrung als    ausbildung des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   SFI, die den     entsprechenden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Anforderungen    Lehrganges für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   der              Musterberech-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   zuständigen      tigungen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Behörde genügt   einschließlich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                    MCC</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="Abs" ct="text">Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach der vollständigen Erfüllung der Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">4. Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Training Devices/FTD) und FNPT 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Nationale Berechtigung       Erfahrung            Ersetzt durch</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                JAR-FCL-Berechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (1)                     (2)                     (3)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Lehrberechtigung für FTD  3 Jahre Erfahrung     Lehrberechtigung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">und/oder FNPT I           als Lehrberechtigter  FTD und/oder FNPT I</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          für FTD und/oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          FNPT I, die den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          Anforderungen der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          zuständigen Behörde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          genügt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.015)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Pilotenlizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lizenzen für entgeltliche Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf inländischen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) die den Rechten seiner Lizenz entsprechende</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.245 bestehen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">relevanten Abschnitte von JAROPS 1 und JAR-FCL nachweisen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">nachweisen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">gemäß JAR-FCL 3 sein;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) alle weiteren veröffentlichten Anforderungen erfüllen, die</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">die zuständige Behörde für erforderlich hält; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle genannten</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Anforderungen an Flugerfahrung in Verbindung mit den in Spalte (3) genannten Bedingungen für die Anerkennung erfüllen:</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Lizenz      Flugerfahrung         Bedingung für die Anerkennung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   (1)            (2)                         (3)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ATPL(A)   <gt />1500 Stunden als PIC  Einsatz als PIC bei der         (a)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          auf Flugzeugen mit     gewerblichen Beförderung auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          zwei Piloten           Flugzeugen mit zwei Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ATPL(A)   <gt />1500 Stunden als PIC  Einsatz als Kopilot bei der     (b)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">oder      oder Kopilot auf       gewerblichen Beförderung auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)/   Flugzeugen mit zwei    Flugzeugen mit zwei Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">IR*       Piloten gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          betrieblichen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Bestimmungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)/IR <gt />1000 Stunden als PIC  Einsatz als PIC bei der         (c)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          bei der gewerblichen   gewerblichen Beförderung auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Beförderung seit dem   Flugzeugen mit einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Erwerb der Instrumen-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          tenflugberechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)/IR <gt />1000 Stunden als PIC  Einsatz als Kopilot bei der     (d)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          oder Kopilot auf       gewerblichen Beförderung auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen mit einem   Flugzeugen mit einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Piloten gemäß          gemäß JAR-OPS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          betrieblichen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Bestimmungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">CPL(A)    <gt />700 Stunden auf       Andere Tätigkeiten außer der    (e)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeugen, außer      gewerblichen Beförderung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Reisemotorseglern,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          einschließlich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          200 Stunden der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Tätigkeit, für die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          eine Anerkennung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          beantragt wird, davon</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          50 Stunden innerhalb</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          der letzten 12 Monate</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="Abs" ct="text">*Inhaber einer CPL/IR für Flugzeuge mit zwei Piloten müssen vor der Anerkennung die Kenntnisse der ATPL(A) gemäß ICAO nachweisen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 und für Klassen-/Musterberechtigungen gemäß Anhang 3 zu JARFCL 1.240 bestehen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem von der</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">zuständigen Behörde festgelegten Lehrplan nachweisen, dass er im Gegenstand Nummer 050 10 03 01, Luftrecht und Flugwetterschlüssel, Gegenstand Nummer 030 00 00 00, Flugplanung und Flugleistung (IR) sowie Gegenstand Nummer 040 00 00 00, menschliches Leistungsvermögen, ausreichende Kenntnisse in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erworben hat;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) ausreichende Kenntnisse in der englischen Sprache gemäß</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">JAR-FCL 1.200 nachweisen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) mindestens im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein sowie die Anforderungen an das Hörvermögen in Übereinstimmung mit JAR-FCL 3.355 b erfüllen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 besitzen,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle aufgeführten</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Lizenz                 Flugerfahrung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   (1)                       (2)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">PPL(A)/IR                      <gt />100 Stunden Instrumentenflugzeit als</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                               PIC</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.015(c)(2))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz (A) in eine JAR-FCL-Lizenz (A) muss der Bewerber mindestens:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (a) im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         erteilt wurde;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (b) im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         JAR-FCL 3 sein;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (c) im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (d) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         an die Flugerfahrung erfüllen:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Nationale Lizenz         Flugerfahrung         Weitere JAR-FCL-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                 Anforderungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Aktuelle und gültige    100 Stunden als       (a) Bestandene</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">nationale PPL(A) gemäß  Pilot von Flugzeugen  schriftliche Prüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ICAO                                          in den Fächern</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              Luftrecht und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              menschliches</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              Leistungsvermögen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              (b) Bestandene</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              praktische Prüfung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              den Erwerb der PPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              gemäß Anhang 1 zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              JAR-FCL 1.130 und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              1.135 und Anhang 2 zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              JAR-FCL 1.135</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              (c) Erfüllung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              entsprechenden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              Anforderungen des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              Abschnitts F der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                              JAR-FCL 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht–JAA-Staaten für spezifische Aufgaben mit einer zeitlichen Einschränkung. (siehe JAR-FCL 1.015)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zeitlich limitierte Anerkennung/Genehmigung einer Pilotenlizenz(A) für Piloten eines Flugzeugherstellers.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Eine Pilotenlizenz, die nach ICAO Anhang 1 von einem Nicht–JAA Staat ausgestellt wurde, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann von einem JAA-Mitgliedstaat für maximal ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder genehmigt werden, um Demonstrations-, Einsatz-, Überführungs- oder Testflüge auf einem Flugzeug, das in dem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, zu ermöglichen. Wenn eine Erlaubnis unter den Vorgaben dieser Anhang anerkannt wird, kann der Erlaubnisinhaber von den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie für eine Nicht-JAA Lizenz in der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 enthalten sind, unter folgenden Voraussetzungen befreit werden:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Um für die Anerkennung einer derartigen Lizenz in Frage zu kommen, muss der Inhaber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, einer Musterberechtigung und Qualifikation einschließlich Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer sein, die in dem Nicht–JAA–Staat für die vorgesehene Aufgabe erforderlich ist und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (b) von einem Flugzeughersteller oder einer TRTO, die Ausbildung im Auftrag eines Flugzeugherstellers durchführt, beschäftigt sein und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (c) darauf beschränkt werden, Ausbildung und Prüfung für die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, Aufsicht über die ersten Linienflüge der Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, Demonstrationsflüge für den erstmaligen Linieneinsatz oder Testflüge durchzuführen.</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Wenn Linienflüge durchgeführt oder überwacht werden, muss der Pilot auch die von der Behörde des Eintragungsstaates festgelegten Anforderungen gemäß JAR-OPS erfüllen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anrechnung von theoretischen Kenntnissen - Lehrplan für die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ergänzende Ausbildung und Prüfung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.050)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Für die Erteilung eines PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretische Prüfung PPL(A) für das theoretische Wissen für PPL(A) in den folgenden Gegenständen bestehen, wobei die Einzelheiten des Lehrplanes von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen sind:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Flugzeugkunde; Flugleistung und Planung; betriebliche Verfahren und Aerodynamik.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Zusätzlich muss der Bewerber eine von der Behörde festgelegte ergänzende theoretische Prüfung in Luftrecht und Luftverkehrskontrollverfahren bestehen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Inhaber einer ATPL(H), die nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt sind für die Erteilung einer CPL(A) oder ATPL(A), sowie Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) müssen folgende ergänzende Ausbildung und Prüfung nachweisen:</listelem></ziffernliste></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 010:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            LUFTRECHT UND FLUGVERKEHRSKONTROLLVERFAHREN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       (AIR TRAFFIC CONTROL/ATC)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX          THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 010 01 01 01   Flüge über dem Hoheitsgebiet von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                ICAO-Vertragsstaaten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">010 02 00 00    Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">010 04 00 00    Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">010 05 01 00    Anhang 2 – Wichtige Begriffsbestimmungen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln, allgemeine</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                Regeln</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">010 09 01 01    Flugplatzdaten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">010 09 01 05    Notdienste und andere Dienste</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 021:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          ZELLE UND SYSTEME</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX          THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 01 00 00   Zelle und Systeme – Flugzeuge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 01 10   Propeller</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 02 02   Bauweisen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 03 06   Schubdüse</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 03 08   Schubumkehr</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 03 09    Flugleistung und Schubverstärkung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 03 10    Zapfluft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 04 07    Schub</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 04 08    Bedienung und Überwachung des Triebwerks</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 05 02    Ram air turbine</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 04 01 00    Türen und Notausstiege</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 04 05 00    Sauerstoffausrüstung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 022:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                      INSTRUMENTIERUNG – FLUGZEUGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 01 01 03    Fahrtmesser: Anzeige der Höchstgeschwindigkeit,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 VMO/MMO-Anzeige</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 01 01 04    Machmeter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 02 01 00    Flugkommandoanlage</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 02 02 00    Autopilot</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 02 03 00    Absicherung der Flugbetriebsgrenzen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 02 04 00    Stabilisierungsanlage</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 02 05 00    Automatic Pitch Trim</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 02 06 00    Schubberechnung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 02 07 00    Automatischer Schub</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 03 05 00    Warnung vor Überschreitung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Höchstgeschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 03 06 00    Überziehwarnung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 04 02 00    Korrektur der durch die Kompression verfälschten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Anzeige auf die wahre Anzeige</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 04 03 00    Drehzahlmesser</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 04 04 00    Kraftstoffdurchflussmesser in der Hochdruckleitung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 04 06 00    Bedeutung der Farbmarkierungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 04 08 00    Schwingungsüberwachung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 022 04 10 00    Elektronische Anzeigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 031:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE – FLUGZEUGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 031 01 01 02    Bedeutung im Hinblick auf die Stabilität des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Luftfahrzeuges</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 031 01 02 00    Grenzen für Masse und Schwerpunktlage</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 031 02 01 03    Leertankmasse</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 031 02 04 00    Auswirkungen von Überladung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 031 03 01 04    Prozentuale Angabe des Mean Aerodynamic Chord (MAC)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 031 03 04 00    Flächenbelastung, zulässige Streckenlast, Sichern</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 und Verzurren der Ladung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstandd 032:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 032 00 00 00    Flugleistung – Flugzeuge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 033:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">              FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 01 01 01    Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Ausweichflugplätzen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 01 02 01    Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Streckenabschnitt und Berechnung des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Gesamtkraftstoffverbrauches</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 01 02 02    Kraftstoff für Warteflug und Flug zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Ausweichflugplätzen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 01 02 03    Kraftstoffreserven</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 01 02 04    Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 02 03 05    Ausfüllen des Kraftstoffplans</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 01 03 03    Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Kraftstoffreserven</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 01 03 04    Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Triebwerkleistung für einen neuen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Bestimmungsflugplatz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Kraftstoffreserven</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 03 03 00    einfache Kraftstoffpläne</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 05 00 00    Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Überlegungen)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 033 06 00 00    Ausfüllen eines Flugplans</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 040:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 040 02 01 02    Atmungsorgane und Kreislaufsystem</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 040 02 01 03    Einfluss von großen Flughöhen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 050:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                             METEOROLOGIE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 050 02 07 00    Jet Streams</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 050 09 02 02    CAT: Auswirkungen auf den Flug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 050 09 07 00    Stratosphärische Bedingungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 061:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                         ALLGEMEINE NAVIGATION</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 061 04 06 00    Problemlösung mittels:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 - Mercator-Karten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 - Lambert-Karten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 - Polaren stereographischen Projektionen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 061 06 00 00    Inertial Navigation Systems (INS)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 071:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 071 00 00 00    Betriebliche Verfahren – Flugzeuge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Gegenstand 081:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        AERODYNAMIK – FLUGZEUGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> INDEX           THEMA</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 081 00 00 00    Aerodynamik – Flugzeuge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) (Siehe JAR-FCL 1.055)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">EINFÜHRUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) die Behörde die JAR-FCL-Anforderungen durchsetzen kann und (b) die FTO alle Anforderungen der JAR-FCL 1 erfüllt.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung der Genehmigung für eine FTO. Eine FTO muss nur die Anforderungen erfüllen, die sich auf die von ihr angebotene Ausbildung beziehen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">GENEHMIGUNGSVERFAHREN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.</listelem></ziffernliste><schluss typ="e1" ct="text">Eine FTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Ausbildungsleiter (Head of Training/HT)</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Leiter der praktischen Ausbildung (Chief Flying Instructor/CFI)</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Leiter der theoretischen Ausbildung (Chief Ground Instructor/CGI)</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Für die Durchführung modularer Ausbildungen können diese Aufgaben kombiniert und je nach Umfang der angebotenen Ausbildung von ein oder zwei Personen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Mindestens ein Mitarbeiter muss in Vollzeit tätig sein. In FTOs, die nur theoretischen Unterricht durchführen, können die Aufgaben des Ausbildungsleiters und des Leiters der theoretischen Ausbildung miteinander kombiniert werden. Die ernannte Person muss über solide Führungsqualitäten verfügen und die Anforderungen gemäß Ziffer 19 erfüllen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGSLEITER (HT)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) im Besitz der höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">sein, für die er ausbildet;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) im Besitz der Berechtigung(en) sein, für die er ausbildet;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) im Besitz einer Lehrberechtigung für mindestens eines der</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster sein; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) 1000 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, davon</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge, von denen 200 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">16.</symbol>Lehrberechtigte müssen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en)</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">sein, für die sie ausbilden;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) im Besitz einer Lehrberechtigung für die entsprechende</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Ausbildung sein; z.B. Lehrberechtigung für Instrumentenflug, Lehrberechtigung für Flugausbildung, Lehrberechtigung für Klassen-/Musterberechtigungen; oder</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der FTO sein (siehe JAR-FCL 1.300).</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">17.</symbol>Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGÜBUNGSGERÄTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">18.</symbol>Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">19.</symbol>Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">20.</symbol>Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUFZEICHNUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">21.</symbol>Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) ausführliche Angaben zur theoretischen, praktischen und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">simulierten Flugausbildung (Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) einzelner Flugschüler;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) regelmäßige und ausführliche Berichte der Lehrberechtigten</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">über den Ausbildungsfortschritt einschließlich Beurteilungen sowie regelmäßige theoretische und praktische Zwischenprüfungen; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) personenbezogene Daten; z. B. Ablauf der Gültigkeitsdauer</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">von flugmedizinischen Zeugnissen, Berechtigungen, etc.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">22.</symbol>Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">23.</symbol>Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGSPROGRAMM</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">24.</symbol>Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGSFLUGZEUGE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">25.</symbol>Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">26.</symbol>Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGPLÄTZE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">27.</symbol>Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen, unter den Bedingungen, dass</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate ohne außergewöhnliche fliegerische Fähigkeiten oder Verfahren erreicht werden kann;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) eine geeignete elektrische Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) eine Flugverkehrskontrollstelle, außer an Flugplätzen, an</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">denen die Ausbildungsbestimmungen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde, durch andere Flugfunkeinrichtungen erfüllt werden können.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">28.</symbol>Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Ein Flugüberwachungsraum;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Ein Flugvorbereitungsraum mit folgenden Einrichtungen:</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>geeigneten aktuellen Luftfahrtkarten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>aktuellen Informationen des Flugberatungsdienstes;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>aktuellen Wetterinformationen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und zum Flugüberwachungsraum;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Karten mit Eintragungen der Standardstrecken für Überlandflüge;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Karten mit Eintragungen aktueller Sperr-, Gefahren- und Flugbeschränkungsgebiete</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>sonstige Unterlagen für Flugsicherheit;</listelem></strichliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Angemessene Besprechungsräume/-kabinen in ausreichender</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Größe und Anzahl;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Geeignete Büroräume für das Aufsichtspersonal und Räumlichkeiten, die den Lehrberechtigten zum Verfassen und Vervollständigen von Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, etc.;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) Möblierte Aufenthaltsräume für Lehrberechtigte und Flugschüler.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">29.</symbol>Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">zur Verfügung stehen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Geeignete Räumlichkeiten für die jeweilige Anzahl an</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Flugschülern</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Geeignetes Anschauungsmaterial als Hilfsmittel für die Theorieausbildung</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Eine Einrichtung zur Ausbildung und Prüfung des Sprechfunks (d) Eine Bibliothek mit unterrichtsrelevantem Lehrmaterial (e) Büroräume für das Lehrpersonal</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">30.</symbol>Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">31.</symbol>Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Flugschülern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine FTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Flugschülern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständige Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">32.</symbol>Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Anforderungen, Zweck und Ziele angeben, die von den Flugschülern zu erfüllen sind und folgendes beinhalten:</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 1 - Ausbildungsplan</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 4 - Theoretische Ausbildung</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">33.</symbol>Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc und folgendes beinhalten:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Allgemeines</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Technik</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Überlandflug</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Ausbildung des Personals</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(1))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">         eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     (e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(2))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">GENEHMIGUNGSVERFAHREN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Die FTO muss die Anforderungen gemäß Anhang 1a zu</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">JAR-FCL 1.055 und alle zusätzlichen Anforderungen der vorliegenden Anhang erfüllen; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Die zuständige Behörde, bei der der Antrag auf Genehmigung</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">gestellt wurde, sieht sich in der Lage ihre Verantwortung für das Genehmigungsverfahren wahrzunehmen und ein ausreichendes Maß an Aufsicht auszuüben. Die Kosten und das Verfahren bei Genehmigung und Aufsicht dürfen die zuständige Behörde nicht in unangemessener Weise belasten; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) die zuständige Behörde kann die Durchsetzung und Einhaltung</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">von Rechtsbestimmungen während des Genehmigungsverfahrens und für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen ausreichend sicherstellen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) die nationale Behörde des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">die FTO ihre Hauptniederlassung hat, kann die zuständige Behörde bei dem Genehmigungsverfahren unterstützen und die Aufsicht über die Ausbildungslehrgänge führen, sofern zwischen dem jeweiligen JAA-Staat und Nicht-JAA-Mitgliedstaat eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten haben, bedeutet „Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen“, dass die zuständige Behörde in der Lage sein muss:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) die erstmalige und die regelmäßigen Überprüfungen der in</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">dem Nicht-JAA-Mitgliedstaat liegenden FTO durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der JAR-FCL erfüllt sind; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Ausbildungsflüge und andere Ausbildungsstandards zu</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">überprüfen, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) ihre Verantwortung für die Erteilung, Änderung, die Anordnung des Ruhens oder den Widerruf von Genehmigungen in Übereinstimmung mit österreichischem Recht wahrzunehmen.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen mit dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, die Verantwortung für die unter Paragraph 3(a) aufgeführten Aufgaben auf den Nicht-JAA-Mitgliedstaat übertragen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">kann die Genehmigung erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">im Inland durchzuführen. FTOs müssen im Rahmen der Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung mit einem von der genehmigenden Behörde ermächtigten Prüfer ablegt.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten (FI(A)), der von der zuständigen Behörde anerkannt wurde und an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte eines FI(A), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für die CPL(A) in Phase 4 der durchgehenden ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde oder bestimmten und anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß Abschnitt I und von der betreffenden FTO vollständig unabhängig, es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">BERECHTIGUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">kann die Genehmigung für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für den Erwerb der JAR-FCL-PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen erteilt werden wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Prüfung für die PPL(A) von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer war an der Ausbildung des Flugschülers nicht beteiligt.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE KENNTNISSE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">werden, die genehmigte Ausbildungen außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485).</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Inhaber von Pilotenlizenzen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.055)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe auch JAR-FCL 1.261 (c) und (d) für die Genehmigung von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgängen)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">EINFÜHRUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) die Behörde die JAR-FCL Anforderungen durchsetzen kann und (b) die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung einer Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">GENEHMIGUNGSVERFAHREN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">zuständigen Behörde entsprechend Ziffer 16 und 25-27 dieses Anhangs die Ausbildungs- und Betriebshandbücher einschließlich Qualitätsmanagementsystemen und Beschreibungen ihrer Ausbildungspläne vorzulegen. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die TRTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der TRTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für weitere Zeiträume von bis zu drei Jahren erteilt werden. Eine zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer TRTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die zuständige Behörde darstellen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auf anderen Flugplätzen durchführen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Eine TRTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ÜBERPRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">weitere Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die TRTO in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAA und der Genehmigung arbeitet.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der TRTO enthalten sein.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) im Besitz einer gültigen CPL oder ATPL und der gültigen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Berechtigung(en) sein, für die sie ausbilden;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) im Besitz einer Lehrberechtigung für die in der/den</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Ausbildung(en) verwendeten Flugzeuge sein; oder</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der TRTO sein (siehe JAR-FCL 1.300).</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGÜBUNGSGERÄTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">16.</symbol>Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Muster-/Klassenberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGSSTANDARDS</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">17.</symbol>Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">und den Erfolg des Ausbildungsbetriebes sicherzustellen. Durch das Qualitätssystem soll die Leistungsfähigkeit der Verfahren und Ausbildungsstandards der TRTO festgelegt werden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUFZEICHNUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">18.</symbol>Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen,</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Beurteilungen der Lehrgangsteilnehmer vor und während eines Lehrganges;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) ausführliche Angaben zur theoretischen und praktischen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Ausbildung und ggf. zur Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät einzelner Lehrgangsteilnehmer; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) personenbezogene Daten über das Personal der TRTO (Ablauf</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">der Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen, Berechtigungen, etc.).</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">19.</symbol>Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">20.</symbol>Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGSPROGRAMM</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">21.</symbol>Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte, theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes umfassen. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Lehrgangsteilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten, in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGSFLUGZEUGE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">22.</symbol>Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">EINRICHTUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">23.</symbol>Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">24.</symbol>Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">25.</symbol>Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Lehrgangsteilnehmern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine TRTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Lehrgangsteilnehmern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständigen Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">26.</symbol>Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Anforderungen, Zweck und Ziele der Ausbildung angeben, die von den Lehrgangsteilnehmern zu erfüllen sind, einschließlich der Aufnahmebedingungen für den jeweiligen Lehrgang, soweit zutreffend.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Es muss folgendes beinhalten:</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 1 - Ausbildungsplan</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Teil 4 - Theoretische Ausbildung</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">27.</symbol>Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen, Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc. und folgendes enthalten:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Allgemeines</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Technik</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Überlandflug</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Ausbildung des Personals</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ausbildungsorganisation</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Ausbildung (CGI) einer FTO, die Fernunterricht anbietet, muss die Anforderungen von Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Alle Lehrer für Theorieausbildung müssen die Anforderungen der JAR-FCL erfüllen und über eine geeignete Qualifikation oder entsprechende Erfahrung verfügen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gleichen Genehmigungs- und Auditierungsanforderungen wie FTOs gemäß Anhang 1a zur JAR-FCL 1.055.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">auf der Grundlage von Vollzeitanwesenheit oder Fernunterricht anbietet. Für alle Fächer der modularen Fernlehrgänge muss Direktunterricht vorgesehen werden. Der Direktunterricht muss mindestens 10% der Gesamtdauer des Lehrganges umfassen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRBERECHTIGTE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRGÄNGE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">für die folgenden Lehrgänge</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">genehmigt:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Lehrgänge für modulare theoretische Ausbildung zum Erwerb</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">von PPL(A), CPL(A), IR(A) und ATPL(A).</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Lehrgänge zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Form und Inhalt von Pilotenlizenzen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ALLGEMEINES</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gültigen Tauglichkeitszeugnisses mitzuführen, wenn er die Rechte der Lizenz ausübt.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">mitzuführen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Behörde.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz:</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Deckblatt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Bestimmung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Bezeichnung der Behörde und Logo</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> (in englischer Sprache und in der Landessprache)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Die Größe einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Seite darf nicht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   mehr als</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   1/8 DIN A4 Format</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   betragen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                PILOTENLIZENZ</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j"> (in englischer Sprache und in der Landessprache)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            Regelungen von JAR-FCL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> (in englischer Sprache und in der Landessprache)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Seite 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">I        Ausstellerstaat                           Bestimmungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">III      Lizenznummer                              Die Nummer der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Lizenz beginnt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   immer mit dem/den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   UN-Länderkenn-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   buchstaben des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Ausstellerstaates</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">IV       Name und Vorname(n) des Inhabers</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">IVa      Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und        Datumsangaben</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Geburtsort                                sind in der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   allgemeingültigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Form, d.h.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Tag/Monat/Jahr</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   vollständig</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   aufzuführen (z.B.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   21/01/1995).</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">V        Anschrift                                 Siehe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Straße, Postleitzahl, Ort                 JAR-FCL 1.070</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">VI       Staatsangehörigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">VII      Unterschrift des Inhabers</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">VIII     Ausstellende Behörde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat).</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">X        Unterschrift der Behörde und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Ausstellungsdatum</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">XI       Siegel oder Stempel der ausstellenden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Behörde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Seite 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">II       Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung Abkürzungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         und Länderkennbuchstabe                   werden gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   JAR-FCL verwendet</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   (z.B. PPL(A),</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   ATPL(A), etc.)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Datumsangaben</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   sind in der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   allgemeingültigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Form d.h.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Tag/Monat/Jahr</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   vollständig</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   aufzuführen (z.B.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   21/01/1995)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">IX       Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig       Die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         bis ......                                Gültigkeitsdauer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt der Lizenz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         werden, wenn der Inhaber ein              beträgt längstens</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         entsprechendes, gültiges                  fünf Jahre,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß      beginnend mit dem</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         JAR-FCL 1.015(a)(1) ist der Lizenzinhaber unter II</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf  genannten Datum</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem    der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind.       Erstausstellung.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Lichtbildausweis mitzuführen.             Dieser</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Lichtbildausweis</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   wird nicht näher</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   festgelegt;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   außerhalb des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Ausstellerstaates</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   der Lizenz genügt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   ein Reisepass.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">XII      Sprechfunkberechtigungen:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Der Inhaber dieser Lizenz hat</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         nachgewiesen, dass er den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Sprechfunkverkehr an Bord eines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Luftfahrzeuges in englischer Sprache</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         durchführen kann (andere Sprachen laut</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Angabe).</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">XIII     Bemerkungen:                              Platz für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   sonstige, die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Lizenz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   betreffende</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Eintragungen, die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   von der ICAO,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   EU-Verordnungen/-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Vorschriften oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Bestimmungen der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   JAA gefordert</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Seite 4</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">XII                                                Bestimmungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Klasse /Muster/            Bemerkungen/            Diese Seite steht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Instrumentenflug           Einschränkungen         dem</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Ausstellerstaat</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   für Eintragungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   im Anschluss an</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Erstausstellung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Berechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   oder die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Erneuerung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   abgelaufenen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Berechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   zur Verfügung.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Eintragungen über</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Erstausstellungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   und Erneuerungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Berechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   werden stets von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   der zuständigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Behörde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   vorgenommen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Betriebliche</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Einschränkungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   werden in die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Rubrik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Bemerkungen/</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Einschränkungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   neben dem</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   jeweiligen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   eingeschränkten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Recht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   eingetragen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   (z.B. praktische</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Prüfung für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Instrumentenflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   mit Kopilot</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   durchgeführt,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Ausbildungsrechte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   auf ein</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   bestimmten Luft-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   fahrzeugmuster</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   eingeschränkt.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Medizinische</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Einschränkungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   (z.B. gültig nur</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   für Tätigkeit als</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Kopilot) werden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   gemäß den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Eintragungen im</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   Tauglichkeits-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   zeugnis hier</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                   vermerkt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Seiten 5,6 und 7</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen stehen diese Seiten dem Prüfer, der die Befähigungsüberprüfungen abnimmt, für Eintragungen in die Lizenz zur Verfügung. Ersatzweise können Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen JAA-Mitgliedstaates auch nur von dieser vorgenommen werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Umfasst eine auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführte Befähigungsüberprüfung auch eine Prüfung im Instrumentenflug, verlängert sich dadurch auch die Instrumentenflugberechtigung (mit Einschränkungen, falls vorhanden). Wird bei einer Befähigungsüberprüfung keine Prüfung im Instrumentenflug durchgeführt und lassen sich Instrumentenflugrechte, die auf anderen Flugzeugen in Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, nicht entsprechend übertragen, vermerkt der Prüfer hinter der Verlängerung dieser Berechtigung den Zusatz „VFR“ (Visual Flight Rules). Ruhende Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung aus der Lizenz zu entfernen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">XII</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   Berechtigung   Datum der   Gültig       Prüfer      Unterschrift</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                   Prüfung     bis      Ernennungsnr.   des Prüfers</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Jede Seite bietet Platz für zehn Eintragungen über die Erstausstellung und Verlängerung von Berechtigungen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Seite 8</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">              Abkürzungsverzeichnis</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">__________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Abschnitt B - Flugschüler (Flugzeug)</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.085 Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Fugschüler, der eine Lizenz oder Berechtigung gemäß § 23 anstrebt, hat über einen Flugschülerausweis gemäß § 12 zu verfügen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Flugschüler darf ohne Zustimmung des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.090 Mindestalter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Flugschüler hat über jenes Tauglichkeitszeugnis zu verfügen, welches für die Ausstellung der angestrebten Lizenz erforderlich ist. Falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn ein der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.100 Mindestalter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Der Inhaber einer PPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL1.110 Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">tätig zu sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Voraussetzungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in den praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125 (c) zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.115 Reserviert</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem BITD (siehe Anhang 1zu JAR-FCL 1.125), einem FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.125)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer FTO oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zivilluftfahrerschule sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 und 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Flugausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Nachtflugqualifikation</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Behörde theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Die Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.125(a))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135, und Anhang 2 zu JAR-FCL</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">1.135 und Anhang 1 und 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.125)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges hat folgende Gegenstände in dem Umfang zu umfassen, wie sie für Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:</listelem></ziffernliste><schluss typ="e1" ct="text">Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.</schluss><schluss typ="e1" ct="text">Die zuständige Behörde hat die näheren Bestimmungen zur theoretischen Ausbildung von Privatpiloten festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der Lehrplan für die Flugausbildung zum PPL(A) muss folgendes umfassen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden);</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNGSFLUGZEUGE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Ein BITD kann für folgende Ausbildungszwecke benutzt werden:</listelem></ziffernliste><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Funknavigation (siehe Übungen unter 3 oben), und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Grundlagen des Instrumentenfluges</listelem></strichliste><schluss typ="e1" ct="text">Die Benutzung des BITD ist abhängig von folgendem:</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Ausbildung ist durch Übungen auf einem Flugzeug zu ergänzen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Aufzeichnung der Flugdaten muss gewährleistet sein, und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>ein FI(A) hat die Ausbildung durchzuführen.</listelem></strichliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind und deren Ausrüstung und Instandhaltung gemäß den entsprechenden JAR-Standards erfolgt. Mit der Ausbildung auf Flugzeugen, die über ein von einem JAA-Mitgliedstaat erteiltes oder anerkanntes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk erwerben. Mit der Ausbildung auf Reisemotorseglern, die nach den Bestimmungen von JAR-22 als Muster zugelassen sind, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler erwerben. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung müssen ein oder mehrere Flugzeuge zur Verfügung stehen, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen in geeigneter Weise ausgerüstet sind.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGPLÄTZE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen, unter den Bedingungen, dass:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden, und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate mit normalen fliegerischen Fähigkeiten oder Verfahren durchgeführt werden kann;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) eine geeignete Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) eine Einrichtung zur Durchführung von Flugfunkverkehr, die</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">den Anforderungen der Behörde genügt.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ausbilden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.125)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der Antrag auf Registrierung muss vom Inhaber der Zivilluftfahrerschule oder dem namhaft gemachten verantwortlichen Geschäftsführer an die zuständige Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller mit dem Antragsformular zu versehen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Das Antragsformular für die Registrierung muss die Informationen wie in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulares ist von der</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG vorzugehen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Jede Änderung der auf dem Formular eingetragenen Informationen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">hat die registrierte Zivilluftfahrerschule der zuständigen Behörde mitzuteilen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Schule bleibt registriert, solange nicht die Registrierung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß § 48 LFG widerrufen wurde.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Inhalte eines Antragsformulares zur Registrierung einer PPL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Zivilluftfahrerschule</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(Siehe JAR-FCL 1.115)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(Siehe JAR-FCL 1.125)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> a       Name und Adresse der Flugschule, Club, Gruppen usw.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> b       Name des/der Besitzer(s)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> c       Beabsichtigtes Datum des Beginns der Ausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Name, Adresse und Telefonnummer der Fluglehrer und ihrer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> d       Qualifikationen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (i)  Name und Adresse des Flugplatzes, wenn zutreffend, auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> e           dem die Ausbildung durchgeführt werden soll</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (ii) Name des Flugplatzbetreibers</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Liste der Flugzeuge, die eingesetzt werden sollen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräten (wenn</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> f      zutreffend), die von der Zivilluftfahrerschule benutzt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        werden sollen mit einer Aufstellung der:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Flugzeugklassen, Registrierungen, eingetragene Besitzer,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Lufttüchtigkeitskategorien</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Art der von der Zivilluftfahrerschule beabsichtigten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Ausbildung:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Theoretische Ausbildung für PPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> g        Flugausbildung für PPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Nachtflugqualifikation</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Flugzeuge und Reisemotorsegler</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Weitere (Spezifizierung) (Siehe JAR-FCL 1.017)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> h      Detaillierter Versicherungsnachweis der Luftfahrzeuge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Angabe ob die Zivilluftfahrerschule durchgehend oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> i      zeitweise ausbilden möchte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> j      Alle zusätzlichen Informationen, die die Behörde anfordert</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die untenstehende Erklärung des Antragstellers, dass die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> k      gemachten Angaben a bis j richtig sind und Ausbildung gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        JAR-FCL durchgeführt wird</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Datum</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Unterschrift</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung wird von der</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">zuständigen Behörde festgelegt. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten neun Gegenständen und kann gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Mehrere Prüfungsgegenstände können zusammengefasst werden:</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       Gegenstand                     Zeitdauer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Luftrecht und ATC-Verfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Allgemeine Luftfahrzeugkunde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flugleistung und Flugplanung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Menschliches Leistungsvermögen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Meteorologie</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Navigation</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Betriebliche Verfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Aerodynamik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Sprechfunkverkehr</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Gesamt                                           6:00</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="e1" ct="text">Für den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Gegenstand Sprechfunkverkehr ist ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 erforderlich. Praktische Sprechfunkprüfungen am Boden können nach Ermessen der zuständigen Behörde durchgeführt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">(Multiple Choice) bestehen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">die zuständige Behörde festlegt; Die Prüfungen müssen jedoch jedenfalls in deutscher Sprache abgehalten werden, sofern nicht gesonderte Kenntnisse in englischer Sprache erforderlich sind. Die zuständige Behörde informiert den Bewerber, in welchen Sprachen Prüfungen durchgeführt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">bestehen sowie Abschnitt 6 wenn ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">die Durchführung der Prüfung.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">(FE) nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung obliegt gemäß § 52 LFG dem beaufsichtigenden Fluglehrer.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Prüfungsabschnitt Navigation gemäß Anhang 2 zu JARFCL 1.135 muss mindestens 60 Minuten dauern und kann, in Absprache zwischen Bewerber und FE, als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">16.</symbol>Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNGSTOLERANZEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">17.</symbol>Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:</listelem></ziffernliste><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.</listelem></strichliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">18.</symbol>Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt.</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flughöhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - normaler Flug                              +-150 ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - mit simuliertem Triebwerksausfall          +-200 ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - normaler Flug                              +-10°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - mit simuliertem Triebwerksausfall          +-15°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Geschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - Start und Anflug                           +15/-5 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - alle anderen Flugzustände                  +-15 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">19.</symbol>Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">JAR-FCL 1.135, sind für die praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) für ein- und mehrmotorige Flugzeuge anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(Siehe JAR-FCL 1.135)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                Abflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> etc.) gelten für alle Abschnitte:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Flugwetterberatung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Start und Kontrollen nach dem Start</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Abflugverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   h   Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          Allgemeine Flugübungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Geschwindigkeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Steigflug:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   i.   Beste Steiggeschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       ii.  Steigflugkurven</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       iii. Übergang zum Horizontalflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Kurven (mit 30° Querneigung)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   und Beenden eines kritischen Flugzustandes)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   ohne Landeklappen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Überzogener Flugzustand:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       i.   Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            Beenden mit Motorhilfe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   ii.  Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            Landekonfiguration</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Sinkflug:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   h   i.   Mit und ohne Motorhilfe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       ii.  Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       iii. Übergang zum Horizontalflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Überlandflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugplanformulares</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Gebrauch von Funknavigationshilfen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Instrumentenflug-Wetterbedingungen)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 4</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Anflug und Landeverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Anflugverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       *Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   wenn entsprechende Bedingungen vorliegen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   *Landung ohne Landeklappen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Aufsetzen und Durchstarten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Durchstarten aus geringer Höhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   h   Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 5</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugzeuge)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Simulierte Notfälle</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Mündliche Prüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 6</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">     Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                            bezogene Übungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   simuliertem Triebwerksausfall</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Pilot (airmanship)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       darunter, soweit zutreffend:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   i.   Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            Autopiloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       ii.  Betrieb der Druckkabine</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Mündliche Prüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="Abs" ct="text">* Übungen können nach Ermessen des Prüfers kombiniert werden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.140 Mindestalter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">berechtigt:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Durchgehende Ausbildung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Flugerfahrung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">       2) Anrechnung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Einzelheiten für die Anrechnung von Flugzeiten auf die unter (a)(1) geforderte Flugzeit sind in Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1), Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2), oder Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3) enthalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Modulare Ausbildung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Flugerfahrung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber für eine CPL(A), der nicht Absolvent einer durchgehenden Ausbildung ist, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Anrechnung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Von den 200 Flugstunden:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Flugzeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber muss in den 150 Flugstunden der durchgehenden Ausbildung (siehe auch JARFCL 1.050(a)(3)) und den 200 Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens folgendes durchführen:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) durchgeführt worden sind;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Lehrgang</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung(FTO) oder einer genehmigten, auf theoretische Ausbildungen spezialisierten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Dieser Lehrgang soll mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 1.165 abgestimmt sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Prüfung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine CPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer CPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) nachzuweisen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.165 Flugausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Lehrgang</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte durchgehende oder modulare Ausbildung auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der theoretischen Ausbildung abgestimmt sein. Einzelheiten zu den genehmigten Lehrgängen sind geregelt in:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) –</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR –</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4)</symbol>Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">(b) Nachtflugausbildung</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Der Bewerber muss mindestens fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchgeführt haben, davon mindestens drei Stunden mit einem Lehrberechtigten, einschließlich mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4) ablegen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">wollen, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">liegen. Führt die FTO eine zusätzliche praktische oder theoretische Ausbildung durch, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde besondere Vereinbarungen getroffen werden, um den Lehrgang über den Zeitraum von 36 Monaten auszudehnen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(1) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(1), Ziffer 13) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Die Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Der Lehrgang muss umfassen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der ATPL(A) führt;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug; und (c) eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung für</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">den Betrieb von Flugzeugen mit zwei Piloten.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß Ziffer 12 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erworben.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer ATPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 750 Unterrichtsstunden sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Gegenstände folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Gegenstand                             STUNDEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Luftrecht                              40</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse      80</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flugleistung und Flugplanung           90</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Menschliches Leistungsvermögen         50</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Meteorologie                           60</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Navigation                             150</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Betriebliche Verfahren                 20</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Aerodynamik                            30</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Sprechfunkverkehr                      30</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Behörde genehmigt werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">_____________________________________________________________</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Unterricht umfassen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">der Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 195 Stunden, von denen bis zu 55 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 195 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) 95 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">55 Stunden Instrumentenbodenzeit;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">einem Flug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) 115 Stunden Instrumentenzeit, darin enthalten:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) 50 Stunden Ausbildungszeit als verantwortlicher</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                Pilot (SPIC); und</absatz><liste><schluss typ="Ziff" ct="text">(iii) 15 Stunden Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung, die in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden können.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Lehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">liegen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger ohne Vorkenntnisse müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(2), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können jeweils bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Der Lehrgang muss umfassen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A)/IR führt; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung (A) für mehrmotorige Flugzeuge erworben.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A)/IR erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia- /Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker- Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 500 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Fächer folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Gegenstand                             STUNDEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Luftrecht                              30</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse      50</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flugleistung und Flugplanung           60</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Menschliches Leistungsvermögen         15</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Meteorologie                           40</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Navigation                            100</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Betriebliche Verfahren                 10</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Aerodynamik                            25</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Sprechfunkverkehr                      30</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> genehmigt werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 180 Stunden, von denen bis zu 40 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 180 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">40 Stunden Instrumentenbodenzeit;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) 100 Stunden Instrumentenzeit, davon:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) 50 Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, von</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die gesamte Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) 50 Stunden als SPIC.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Durchgehende Ausbildung für CPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">liegen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(3) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(3), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz stellen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Der Lehrgang muss umfassen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) erworben.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 150 Stunden, von denen bis zu fünf Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 150 Stunden, hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu fünf</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Stunden Instrumentenbodenzeit;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">mit einem Lehrberechtigen mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) zehn Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, davon</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">bis zu fünf Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder II oder einem Flugsimulator.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(f) fünf Stunden auf einem Flugzeug, das für die Beförderung</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Modulare Ausbildung für CPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.125(c))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Vor Beginn einer modularen Ausbildung für CPL(A) muss der Bewerber:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) sein;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) über 150 Stunden als Pilot verfügen; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.225 und 1.240 erfüllt</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">haben, sofern die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden soll.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig ist.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Der Lehrgang muss umfassen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) eine Flugausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß Ziffer 9 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erworben.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Bewerber, die im Besitz einer gültigen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Bewerber, die nicht im Besitz einer Nachtflugqualifikation</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">für Flugzeuge sind, müssen zusätzlich mindestens fünf Stunden Nachtflugausbildung auf Flugzeugen erhalten (siehe JARFCL 1.125(c)).</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">entsprechenden Anforderungen an die Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.170)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Prüfung bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">für die Durchführung der Prüfung.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Verfahren einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">kontrollierten Flugplatz führen. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNGSTOLERANZEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:</listelem></ziffernliste><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Anwendung der Luftfahrtkenntnisse; und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.</listelem></strichliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt:</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flughöhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - normaler Flug                       +- 100ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - mit simuliertem Triebwerksausfall   +- 150ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Einhalten einer Funkstandlinie        +- 5°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Steuerkurs</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - normaler Flug                       +- 10°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - mit simuliertem Triebwerksausfall   +- 15°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Geschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - Start und Anflug                    +- 5 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - alle anderen Flugzustände           +- 10 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNGSINHALT</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">JAR-FCL 1.170 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Absätze c und e (iv) im Abschnitt 2 und die Abschnitte 5 und 6 können in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(Siehe JAR-FCL 1.170)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                Abflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">etc.) gelten für alle Abschnitte:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Rollen und Start</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Flugleistungseinstellung und Trimmung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Platzrundenverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Flugübungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Steilkurven mit 45° Querneigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       einschließlich Erkennen und Beenden von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Spiralsturzflugzuständen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       i.   Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       ii.  Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       iv.  Ausfall von Fluglageinstrumenten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                             Überlandflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Luftraumbeobachtung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Höhenmessereinstellung, Verbindung zur</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Kurskorrekturen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       mittels NDB oder VOR, Identifizierung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Ausweichflugplatz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 4</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                           Anflug und Landung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Durchstarten aus geringer Höhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Bedingungen vorliegen)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Landung auf kurzen Pisten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugzeuge)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Landung ohne Landeklappen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   h   Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 5</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Bremssystems</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Notlandung (simuliert)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Mündliche Prüfung</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 6</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       das Muster bezogene Übungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       simuliertem Triebwerksausfall</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       i.   Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">            Autopiloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       ii.  Betrieb der Druckkabine</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Mündliche Prüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Rechte</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber, der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.185 bis 1.210 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(A).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Lehrgang</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll, soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.205 Flugausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ist der Bewerber im Besitz einer IR(H), kann die gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen, soweit zutreffend, auf zehn Stunden verringert werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine IR(A) muss die Fähigkeit nachweisen, die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 so durchzuführen, wie es die Rechte einer IR(A) erfordern.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Mehrmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Für eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abzulegen. Bewerber, die die Muster-/Klassenberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erwerben möchten, müssen außerdem die Bestimmungen von JAR-FCL 1.262 erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Einmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Für eine Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abzulegen. Ein Flugzeug mit mehreren Motoren auf der Längsachse ist im Hinblick auf eine Instrumentenflugberechtigung als einmotoriges Flugzeug zu betrachten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.200)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">KENNTNISSE DER ENGLISCHEN SPRACHE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen, muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Flug:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Sprechfunkverkehr bezogen auf alle Flugphasen,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">einschließlich Notsituationen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für den Erwerb der IR oder ATPL bestanden hat, bei der der Sprechfunkverkehr in englischer Sprache durchgeführt wird.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Boden:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Alle Informationen, die sich auf die Durchführung eines Fluges beziehen, z.B.</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Fähigkeit zum Lesen und Verstehen von technischen Handbüchern in englischer Sprache, z.B. Betriebshandbuch, Flughandbuch, etc;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Flugvorbereitung, Zusammenstellung von Wetterinformationen, NOTAMs, ATC-Flugplan, etc;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Benutzung von Strecken-, An- und Abflugkarten und zugehörigen Unterlagen in englischer Sprache;</listelem></strichliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber einen in englischer Sprache durchgeführten Ausbildungslehrgang für IR oder ATP erfolgreich abgeschlossen hat oder die theoretische Prüfung für IR oder ATP in englischer Sprache bestanden hat.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Verständigung:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Besatzungsmitgliedern in englischer Sprache in allen Flugphasen, einschließlich Flugvorbereitung. Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber für eine IR(A) oder der Inhaber einer solchen einen in englischer Sprache durchgeführten Lehrgang in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) abgeschlossen hat und eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs gemäß JAR-FCL 1.250(a)(3) besitzt oder wenn er eine praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 bestanden hat, bei der der Sprechfunkverkehr und die Kommunikation mit anderen Besatzungsmitgliedern in englischer Sprache durchgeführt wurden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">eine besondere, von der zuständigen oder im Auftrag der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nachgewiesen werden. Hierzu ist die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erforderlich, der es dem Bewerber ermöglicht, die unter 1(a), (b) und (c) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Modulare Ausbildung für IR(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.205)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln und unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen in Übereinstimmung mit ICAO PANS-OPS Dokument 8168 zu führen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer PPL(A) oder CPL(A), jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht, gemäß ICAO Annex 1 sein. Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Bewerber für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht im Besitz einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist, die Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) vor Beginn des IR(A) Ausbildungskurses absolviert hat.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Bewerber für eine IR(A) in einer modularen Ausbildung müssen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, von der FTO erstellten, genehmigten Ausbildungslehrganges abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter dieser Organisation für die Überwachung zuständig ist.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Der Lehrgang muss umfassen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der IR(A) führt;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) eine Flugausbildung im Instrumentenflug.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">gemäß Ziffer 8 und der praktischen Prüfung gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer IR(A) erfüllt.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE AUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in von der</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 20 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 35 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">55 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 40 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Die verbleibende Ausbildung im Instrumentenflug muss mindestens 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen umfassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Für Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO ausgestellten CPL(A) kann sich die gemäß Ziffer 9 und 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Die Flugübungen bis zur praktischen Prüfung für den Erwerb</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">einer IR(A) müssen folgendes umfassen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Flugvorbereitung für Flüge nach Instrumentenflugregeln,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">einschließlich Benutzung des Flughandbuches und entsprechender Unterlagen der Flugverkehrsdienste;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Verfahren und Übungen für den Betrieb nach</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Instrumentenflugregeln unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens folgendes umfassen:</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug beim Start</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Standardverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>IFR-Streckenflugverfahren</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Warteverfahren</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Instrumentenanflüge bis zum festgelegten Minimum</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Fehlanflugverfahren</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Landungen nach Instrumentenanflügen, einschließlich Platzrundenanflug (circling approach);</listelem></strichliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Übungen während des Fluges und besondere</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Flugeigenschaften;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) soweit gefordert, Durchführung der oben genannten Übungen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">auf einem mehrmotorigen Flugzeug, einschließlich Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks und Abstellen und Wiederanlassen eines Triebwerkes (die zuletzt genannte Übung ist in sicherer Höhe auszuführen, sofern sie nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt wird).</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNGEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Nach dem Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">dem Nachweis der gemäß JARFCL 1.190 geforderten Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A), in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210, auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug abzulegen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Nach Abschluss des unter Ziffer 11 genannten Lehrganges</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">muss der Bewerber eine praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ablegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A)</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">hat diese Prüfung auf einem Flugzeug des/der in der Ausbildung verwendeten Musters/Klasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt, die die Genehmigung zur Ausbildung erteilt hat.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der Bewerber muss die Abschnitte 1-5 der praktischen Prüfung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6 gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann eine weitere</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Prüfung soll möglichst praxisnah durchgeführt werden. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Kriterium ist die Fähigkeit des Bewerbers zur Planung und Durchführung des Fluges anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen. Der Bewerber ist für die Flugplanung zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">die Durchführung der Prüfung.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Der Prüfer soll sich an der Flugdurchführung nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung unannehmbarer Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. Führt der Prüfer oder ein anderer Pilot während der Prüfung die Tätigkeiten eines Copiloten aus, sind die Rechte der Instrumentenflugberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt. Eine Beschränkung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten kann aufgehoben werden, wenn der Bewerber eine praktische Instrumentenflugprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210 auf einem Flugzeug mit einem Piloten so durchführt, als sei er der einzige Pilot an Bord. Diese Instrumentenflugprüfung kann in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNGSTOLERANZEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:</listelem></ziffernliste><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt; und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.</listelem></strichliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flughöhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - allgemein                           +- 100ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - Durchstarten bei Erreichen der      +50ft/-0ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   Entscheidungshöhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe        +50ft/-0ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   über NN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Einhalten einer Funkstandlinie        +-5°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Präzisionsanflug                      Hälfte des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       Anzeige-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       bereiches,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       Azimut und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       Gleitweg</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Steuerkurs</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - alle Triebwerke in Betrieb          +-5°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - mit simuliertem Triebwerkausfall    +-10°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Geschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> alle Triebwerke in Betrieb            +-5 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> mit simuliertem Triebwerkausfall      +10 Knoten/</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       -5 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNGSINHALT</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">JAR-FCL 1.210 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Prüfung des Abschnitts 2, Absatz d sowie Abschnitt 6 können aus Sicherheitsgründen in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                Abflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flugzeuges mit Sicht nach außen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Abschnitte:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Schwerpunktlage</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Wetterdienstes</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       IFR-Flugplanungsformulares</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Vorflugkontrolle</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Wettermindestbedingungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Rollen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   h   Übergang zum Instrumentenflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   i   Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   j   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                         Allgemeine Flugübungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Geschwindigkeiten, Trimmung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Standardkurve (Rate one turn)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Sinkflugkurven</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  d*   Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Ausfall von Fluglageinstrumenten/Stabilisierter Steig- oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       IFR-Streckenflugverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Benutzung von Funknavigationshilfen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Trimmtechnik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Höhenmessereinstellungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       (Warteverfahren — soweit erforderlich)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   h   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 4</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                            Präzisionsanflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Navigationshilfen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       und Landekontrollen (APP/Briefing)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  d*+  Warteverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Zeitnahme für den Anflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       (stabilisierter Anflug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  h*+  Durchstartverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  i*+  Fehlanflugverfahren/Landung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   j   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              Abschnitt 5</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                          Nichtpräzisionsanflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Navigationshilfen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       und Landekontrollen (APP/Briefing)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  d*   Warteverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Zeitnahme für den Anflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       (stabilisierter Anflug)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  h*+  Durchstartverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">  i*+  Fehlanflugverfahren */Landung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                      Abschnitt 6 (soweit zutreffend)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       Simulierter Triebwerksausfall</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Durchstartens</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Triebwerksausfall</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Triebwerksausfall</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="Abs" ct="text">* kann in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden + kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Abschnitt F - Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang1 zu JAR-FCL 1.215)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Einteilung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern, sind folgende Klassenberechtigungen festgelegt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Reisemotorsegler;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Aufstellung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Klassenberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Aufstellung der Flugzeugklassen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215) erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe innerhalb derselben Klassenberechtigung ist je nach unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde zu treffenden Festlegung eine Unterschiedsschulung (Differences Training/D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation/F) erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Wasserflugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A)) .</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) einsitzige Flugzeuge.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Kriterien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien Musterberechtigungen erteilt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Musterzulassung;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Flugeigenschaften</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) Stand der Technik.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Einteilung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Musterberechtigungen für Flugzeuge sind erforderlich für:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Aufstellung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Musterberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Flugzeugmuster erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Kriterien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Für die Kennzeichnung von Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, ist folgendes zu berücksichtigen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Art des Triebwerks;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Bereitstellung/Vorhandensein und Komplexität von Flugzeugsystemen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Druckkabine;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) Komplexität von Navigationssystemen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (5) Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (6) Flugeigenschaften.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Aufstellung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, sind innerhalb der entsprechenden Aufstellung von Klassen- oder Musterberechtigungen mit dem Zusatz HPA (High Performance Aeroplane) gekennzeichnet (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht entgeltlichen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225, schriftlich eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluss einer bestimmten Aufgabe beschränkt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Vorbehaltlich der Bestimmungen von JAR-FCL 1.215(b) und (c), ist der Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung berechtigt, die entsprechenden Flugzeuge zu führen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen, die ein Pilot zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen für die gleichzeitige Ausübung von Rechten durch die Bestimmungen der Betriebsvorschriften JAR-OPS 1 bestehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Wechsel zwischen Baureihen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Wurden auf der Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug dieser Baureihe erforderlich, außer für Muster oder Baureihen innerhalb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SEP).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf dem Flugzeug oder einem geeigneten Übungsgerät. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen - Anforderungen (siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) Der Lehrgang für Musterberechtigungen einschließlich der theoretischen Ausbildung ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (5) Unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kann von der zuständigen Behörde eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedstaates betrieben werden. Die Beschränkung kann aufgehoben werden wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251, erfüllt hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (6) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (7) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (8) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL erfolgt ist und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Praktische Prüfung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 enthalten; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Alle zutreffenden Übungen der entsprechenden praktischen Prüfung sind innerhalb der sechs Monate, die dem Eingangsdatum des Antrages auf Erwerb der Berechtigung unmittelbar vorangehen, erfolgreich abzuschließen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Die Gültigkeit von Klassen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          mehrmotorige Flugzeuge –Verlängerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Für die Verlängerung von Klassen -berechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge hat der Inhaber folgendes nachzuweisen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 <amp /> 1.295 verbunden werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassen -berechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    (A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                        Pilot,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    (B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und (C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                        Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                        Dieser Flug kann durch jede andere</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                        Befähigungsüberprüfung oder praktische</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                        Prüfung für eine Klassen- oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                        Musterberechtigung ersetzt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten hat der Inhaber innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer in der entsprechenden Flugzeugklasse abzulegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumenten –flugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (f) Abgelaufene Berechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Die Verlängerungsbedingungen von JAR-FCL 1.245(b) sind erfüllt, wenn der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965 bestanden hat und wenn der Unternehmer der zuständigen Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen (M) von Anhang 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 während der 12 Monate vor der Verlängerung in Übereinstimmung mit JAROPS 1.965(a) und (2) durchgeführt wurden. Dafür muss die Befähigungsüberprüfung während der drei Monate vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung - Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.185)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Verlängerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Eine IR(A) ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung zu verlängern. Falls möglich ist die Verlängerung einer IR(A) mit der Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung einer Klassen-/Musterberechtigung zu verbinden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Klassen-/Musterberechtigung ist vom Bewerber gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. In diesem Fall wird die IR(A) für den selben Zeitraum wie die Klassen-/Musterberechtigung gültig sein, mit Ausnahme der Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, bei der der Gültigkeitszeitraum der Instrumenten -flugberechtigung 12 Monate beträgt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Der Bewerber für die Verlängerung einer IR(A), die nicht mit der Verlängerung der Klassen-/Muster -berechtigung verbunden wird, muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (i) Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    durchführen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (ii) und die Teile von Abschnitt 1, die für den</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    beabsichtigten Flug relevant sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (iii) und, für mehrmotorige Flugzeuge, Abschnitt 6 der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 wie eine Befähigungsüberprüfung ohne Sicht nach außen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Ein FNPT II oder Flugsimulator kann benutzt werden, aber zumindest jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der IR(A) muss in diesem Fall im Flugzeug durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Anrechnung erfolgt gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) Der Bewerber, der die relevanten Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor Ablauf der Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Recht der IR(A) nicht wahrnehmen bis die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgelegt wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Wenn die Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, hat der Bewerber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (i) Auffrischungsschulung und zusätzliche</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   Anforderungen, wie sie von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, zu erfüllen, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (ii) Abschnitt 3b der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   einschließlich der Flugvorbereitung als praktische Prüfung durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Die Berechtigung wird mit dem Datum des Nachweises der Erneuerungsvoraussetzungen gültig.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Voraussetzungen für die Ausbildung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber muss für den Kurs zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zusätzlich zum Lehrgang für Musterberechtigung (siehe JAR-FCL 1.261 und 1.262) durchzuführen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Bei Bewerbern, die:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) entweder im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 sind und über eine Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen, oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen , oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden beim Betrieb gemäß JAR-OPS mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen, die gemäß JAR/FAR 23 für einen Piloten zugelassen sind, verfügen, wird die Forderung nach der MCC- Ausbildung als erfüllt angesehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten vorausgesetzt wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden sind, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(4) zu erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d) Für den Erwerb weiterer Berechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Voraussetzungen für die Ausbildung: Der Erstbewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung verfügen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (i) im Besitz einer Bescheinigung über die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    erfolgreiche Teilnahme an einem, von einer FTO oder TRTO vorab durchzuführenden genehmigten Lehrganges in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (ii) mindestens die theoretischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285 bestanden haben oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (iii) im Besitz einer von der ICAO erteilten ATPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    oder einer CPL/IR mit eingetragener ATPL-Theorie-Anrechnung sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)(3) aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR –FCL -Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.251)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Nur mehrmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens sieben Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Flugausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Der Bewerber für eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Nur mehrmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens zwei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen sowie mindestens drei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem bei Triebwerkausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einer FTO oder einer TRTO durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Zivilluftfahrerschule oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck ermächtigten Lehrberechtigten durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und die Schulen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Abweichend von (c)(1) und (2) können Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 1.250(a)(3))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   ATP(A) Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.160 und 1.165 (a)(1));</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   nicht an einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen und 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung umfassen. Bei Flugschülern, die an einem Lehrgang der durchgehenden ATP(A) Ausbildung teilnehmen, verringert sich die praktische Ausbildung um fünf Stunden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit dem Lehrgang zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines, von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung sind Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) zu entnehmen. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot, gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240, erforderlich sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Nach Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Ablegen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 nachzuweisen oder er erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Aufstellung der Flugzeugklassen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.215)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die Liste der bestehenden Flugzeugklassen und die für die Ausübung der Klassenberechtigung jeweils gegebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zur JAR-FCL 1.220</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Aufstellung der Flugzeugmuster</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.220(c))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die Liste der bestehenden Flugzeugmuster und die für die Ausübung der Musterberechtigung jeweils gebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL (Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt den Lehrplan aufgrund früherer Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugen reduzieren. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in der Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Aufgrund einer Empfehlung durch das Joint Operational Evaluation Board (JOEB) und nach Zustimmung durch die JAA können bestimmte Übungen der praktischen Prüfungen, die mit denen von anderen Muster oder Varianten vergleichbar sind, anerkannt werden, falls der Pilot auf diesen anderen Musterberechtigungen Erfahrung nachweisen kann. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung zum Erwerb des ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zur Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operation) entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA): Der Bewerber</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPA): Der Bewerber muss</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Für den Fall, dass der Bewerber den Abschnitt 6 nicht</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">besteht oder in diesem Abschnitt keine Prüfung ablegt, wird die Musterberechtigung ohne die Rechte für Betriebsstufe II und III (CAT II/CAT III) erteilt.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Abschnitt 6 gehört nicht zur praktischen Prüfung für</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">ATPL.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG - ALLGEMEINES</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung/Überprüfung.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Sollte der Bewerber die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Befähigungsüberprüfung verwendeten Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeugmusters festzulegen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) und/oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTISCHE</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNGEN/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT ZWEI PILOTEN</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB EINER ATPL(A)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Der Bewerber muss, außer in Übung 2.6 und Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 des außergewöhnlichen Betriebs sowie Übungen 3.6.0 bis 3.6.9 der Notverfahren, die gemäß dem MCC als PF oder PNF durchgeführt werden dürfen, in allen Abschnitten der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295). Der Bewerber muss außerdem die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen, sofern alle Übungen der Prüfung//Befähigungsüberprüfung von dem jeweils gewählten Sitz aus durchgeführt werden können.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Unabhängig davon, ob der Bewerber als steuernder oder nicht steuernder Pilot tätig ist, sind bei der Prüfung/Überprüfung für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstrecken soll, folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Zusammenarbeit der Flugbesatzung;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Übersicht über den Betrieb des Flugzeuges durch</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">geeignete Überwachung; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) der jeweiligen Betriebssituation, einschließlich von</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Notfällen, entsprechende Festlegung von Prioritäten und Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit Sicherheitsaspekten und anwendbaren Regeln und Vorschriften.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und so weit wie möglich die Situation des gewerblichen Luftverkehrs simulieren. Ein grundlegendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNGSTOLERANZEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Führen des Flugzeuges innerhalb seiner</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Betriebsgrenzen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(f) Verständnis und Anwendung der Verfahren für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung und beim Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern, soweit zutreffend; und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(g) effektive Kommunikation mit anderen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Besatzungsmitgliedern, soweit zutreffend.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Flughöhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - allgemein                           +- 100ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - Durchstarten bei Erreichen der      +50 ft/-0 ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   Entscheidungshöhe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> - Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN    +50 ft/-0 ft</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Einhalten einer Funkstandlinie        +-5°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Präzisionsanflug                      Hälfte des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       Anzeige-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       bereiches,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       Azimut und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       Gleitweg</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Steuerkurs</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> alle Triebwerke in Betrieb            +-5°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> mit simuliertem Triebwerkausfall      +-10°</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Geschwindigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> alle Triebwerke in Betrieb            +-5 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> mit simuliertem Triebwerkausfall      +10 Knoten/</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                       -5 Knoten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">___________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>Inhalte und Abschnitte der praktischen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Prüfung/Befähigungsüberprüfung sind für Flugzeuge mit zwei Piloten in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und für Flugzeuge mit einem Piloten in Anhang 3 zu JARFCL 1.240 enthalten. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Beinhaltet der Lehrgang für Musterberechtigungen weniger als zwei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug, besteht die Möglichkeit, die praktische Prüfung nur im Flugsimulator durchzuführen und vor Beginn der Flugausbildung auf dem Flugzeug abzuschließen. In diesem Fall ist eine Bestätigung über den Abschluss des Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich der Flugausbildung auf dem Flugzeug, der zuständigen Behörde vorzulegen bevor die neue Musterberechtigung in die Lizenz eingetragen wird.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die folgenden Zeichen bedeuten:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Musterberechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">     P# = Die Ausbildung ist durch eine unter Aufsicht durchgeführte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Flugzeugkontrolle zu ergänzen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil (Anm.:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Zeichen nicht darstellbar) gekennzeichnete Geräte zu verwenden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">zu bezeichnen:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      A = Flugzeug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">     FS = Flugsimulator</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">    FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird folgendes berücksichtigt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          JAR-STD;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          während des Lehrgangs;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Piloten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j"><link href="http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=ZLPV_2006_Anlage_1&amp;format=pdf&amp;docid=COO_2026_100_2_263137" target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006</link></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          einer Klassen-/Musterberechtigung.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      A = Flugzeug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">     FS = Flugsimulator</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">    FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Abschnitts 3B und, soweit zutreffend, des Abschnitts 6 für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Verlängerung/Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">beinhaltet. Werden die gekennzeichneten Übungen während der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      5 Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß JAR-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FTD zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        (a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-STD;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        (b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        (c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">während des Lehrgangs;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">        (d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j"><link href="http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=ZLPV_2006_Anlage_1&amp;format=pdf&amp;docid=COO_2026_100_2_263137" target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006</link></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn der Berechtigungsinhaber die Instrumentenflugberechtigung für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug, das mit einem Piloten zugelassen ist, verlängert.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Falls eine                       Wird der Instrumentenflugteil</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Befähigungsüberprüfung           für folgende Klassen- oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> einschließlich IR durchgeführt   Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> wurde, und der Überprüfte ist    angerechnet:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> im Besitz einer gültigen :</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">             (1)                              (2)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> MP Musterberechtigung            a. SE Klasse* ,und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                  b. SE Musterberechtigung*,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                  c. SP ME Klasse- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     Musterberechtigung,       (a)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     Anrechnung nur für</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     Abschnitt 3b des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     Anhanges 3 zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     JAR-FCL 1.240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SP ME Musterberechtigung,        a. SP ME Klasse, und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> betrieben als SP                 b. SE Klassen- und           (b)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     Musterberechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SP ME Musterberechtigung,        a. SP ME Klasse*, und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> beschränkt auf MP-Betrieb        b. SE Klassen- und           (c)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     Musterberechtigung*</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SP ME Klassenberechtigung,       a. SE Klassen- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> betrieben als SP                    Musterberechtig., und     (d)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                  b. SP ME Musterberechtigung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SP ME Klassenberechtigung,       a. SE Klassen- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> beschränkt Auf MP-Betrieb           Musterberechtig.* und     (e)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                  b. SP ME</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                     Musterberechtigung*</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SP SE Klassenberechtigung        SE Klassen- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                  Musterberechtigung           (f)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> SP SE Musterberechtigung         SE Klassen- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                  Musterberechtigung           (g)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">* Vorausgesetzt in den letzten 12 Monaten wurden mindestens 3 IFR Ab- und Anflüge in einem SP Flugzeug (Klassen- oder Musterberechtigung ) durchgeführt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen – oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.251)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">AUSBILDUNG FÜR HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung hinreichender Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen, die über die Fähigkeit verfügen, mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen zu fliegen sowie die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Wer im Besitz einer ATPL(A) gemäß ICAO ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.241(a)(3) erfüllt.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Das Bestehen eines theoretischen Gegenstandes im Rahmen des HPA-Lehrgangs wird nicht für zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRGANGSANBIETER</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Theoretischer Unterricht für HPA kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für die ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die Ausbildungen für Klassen- und Musterberechtigungen für HPAs anbieten: In diesem Fall unterliegt der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen Lehrgangsanbieter den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRPLAN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Es gibt keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Dauer des theoretischen Unterrichts, der auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Gegenstände, die im Rahmen des Lehrgangs und in der schriftlichen Prüfung zu behandeln sind, werden in der beigefügten Tabelle angeführt.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Die Überschriften der Hauptgegenstände sind in Großbuchstaben dargestellt, die Lehrgangsinhalte anhand der Referenznummer des jeweiligen Gegenstandes in normaler Schrift. Die Referenznummern beziehen sich auf den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden detaillierten Lehrplan. Der Lehrplan stellt die zu behandelnden Themengebiete dar. In einer Prüfung sind alle Gegenstände abzudecken, unabhängig von ihrer Bedeutung für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Klasse von Flugzeug.</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> Referenznummer        Lehrplaninhalt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 00 00 00          ZELLE UND SYSTEME; ELEKTRIK, TRIEBWERK</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 02 02 01          Wechselstrom - Allgemeines</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis                   Generatoren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 02 02 03          Wechselstromverteilung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 01 08 03          Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       Kolbentriebwerke)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 01 09 04          Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       Turbojet und Turbopropeller)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 01 06          Triebwerksleistung – Kolbentriebwerke</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 01 07          Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 01 08          Kraftstoff</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 01 09          Gemisch</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 02 02 00          Turbinentriebwerke</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 03 04 09</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 021 04 05 00          Sauerstoffausrüstung an Bord</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 032 02 00 00          FLUGLEISTUNGSKLASSE B – MEHRMOTORIGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       FLUGZEUGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 032 02 01 00          Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis                   die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind –</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 032 02 04 01          gesamter Gegenstand</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 040 02 00 00          MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 040 02 01 00          Grundlagen der Physiologie</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis                   und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 040 02 00 00          Fliegen in großen Höhen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 05 00 00 00           METEOROLOGIE – WIND- UND WETTERGEFAHREN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 05o 02 07 00          Jetstreams</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis                   CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 050 02 08 01          Stehende Wellen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 050 09 01 00          Wettergefahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis                   Vereisung und Turbulenz</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 050 09 04 05          Gewitter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 062 02 00 00          GRUNDLAGEN DER RADARTECHNIK</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 062 02 01 00          Grundlagen der Radartechnik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis                   Bordradar</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 062 02 05 00          SSR (Sekundärradar)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 081 00 00 00          AERODYNAMIK - FLUGZEUGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 081 02 01 00          Transsonische Aerodynamik – gesamter</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> bis                   Gegenstand</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 081 02 03 02          Machzahl/Verdichtungsstöße</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       Aerodynamische Grenzbereiche</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in fachspezifische Einzelprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen (Siehe JAR-FCL 1.261(a))</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die theoretische Ausbildung ist von einem ermächtigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Die theoretische Ausbildung muss den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken, soweit dieser auf den/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung jedenfalls folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Normalbetrieb der Systeme und Störungen – Abmessungen</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Triebwerk einschließlich Hilfsturbine (APU)</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Kraftstoffanlage</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Druckkabine und Klimaanlage</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Eisverhütung/Enteisung, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Hydraulikanlage</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Fahrwerk</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Steuerungsanlage, Auftriebshilfen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Elektrische Stromversorgung</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Flugüberwachungsinstrumente, Funk-, Radar- und Navigationsausrüstung</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Notausrüstung</listelem></strichliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Betriebsgrenzen</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Allgemeine Betriebsgrenzen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Triebwerksbetriebsgrenzen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Systembetriebsgrenzen</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Mindestausrüstungsliste</listelem></strichliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Flugleistung, Flugplanung und -überwachung</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Flugleistung</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Flugplanung</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Flugüberwachung</listelem></strichliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung</schluss><strichliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Beladung und Schwerpunkt</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Bereitstellung am Boden</listelem></strichliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(e) Notverfahren</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(f) Besondere Anforderungen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft) - Bordseitige Ausrüstung des Flugzeugs, Verfahren und Betriebsgrenzen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(g) Besondere Anforderungen für Flugzeuge mit Glascockpit</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">- Elektronische Fluginstrumentenanlage (z.B. EFIS, EICAS)</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(h) Flugmanagementsysteme (FMS)</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">mit zwei Piloten muss die schriftliche oder Computer gestützte Prüfung mindestens 100 Auswahlfragen (Multiple Choice) umfassen, die die Hauptgegenstände des Lehrplans in geeigneter Form abdecken. Um die Prüfung zu bestehen, müssen in jedem Hauptgegenstand mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten richtet sich die Anzahl der Auswahlfragen der schriftlichen oder Computer gestützten Prüfung nach der Komplexität des Flugzeuges. Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht werden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time Type Rating Training Courses)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>ALLGEMEINES</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Die Genehmigung für ZFTT wird nur einer Zivilluftfahrerschule eines gemäß JAR-OPS 1 operierenden Luftfahrtunternehmens oder Zivilluftfahrerschulen, die eine besondere von der zuständigen Behörde genehmigte Vereinbarung mit einem gemäß JAR-OPS 1 operierenden Luftfahrtunternehmen getroffen haben erteilt.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Flugschüler die Eingangsanforderungen erfüllt, bevor er den Lehrgang für die Musterberechtigung beginnt.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Die Musterberechtigung wird auf das Luftfahrtunternehmen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">beschränkt, bis die Flüge unter Aufsicht abgeschlossen worden sind.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>GENEHMIGUNG DER AUSBILDUNG OHNE FLUGZEITEN IM FLUGZEUG (ZERO</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">FLIGHT TIME TRAINING (ZFTT))</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Der zu verwendende Flugsimulator muss in Übereinstimmung</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">mit JAR-STD qualifiziert und von der zuständigen Behörde für den Nutzer als ZFFT anerkannt sein. Eine Nutzeranerkennung erfolgt nur, wenn es sich bei dem Flugsimulator um eine Nachbildung des von dem Luftfahrtunternehmer betriebenen Flugzeugtyps handelt.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Der für ZFTT genehmigte Flugsimulator muss entsprechend</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">den Qualitätskriterien des STD Unternehmens betriebsbereit sein. Einige Systeme dürfen ausgefallen sein vorausgesetzt, dass diese nicht für die Ausbildung im Simulator erforderlich sind. Das Bewegungs- und Sichtsystem muss voll betriebsfähig sein.</schluss><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Wenn nicht anders festgelegt, muss eine spezifische Simulator-Lehreinheit mit mindestens zusätzlichen sechs Starts und Landungen in dem Musterberechtigungslehrgang entsprechend JAR – OPS 1.945(d)(2) durchgeführt werden.</listelem></literaliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(d) Für eine Erstgenehmigung zur Durchführung von ZFTT muss</schluss><schluss typ="Lit" ct="text">das Luftfahrtunternehmen mindestens ein Jahr im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß JAR-OPS 1 gewesen sein. Dieser Zeitraum von der zuständigen Behörde verkürzt werden, wenn das Luftfahrtunternehmen und die TRTO ausreichende Erfahrung mit der Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung vorweisen können.</schluss><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Die Genehmigung zur Durchführung von ZFTT wird nur erteilt, wenn das Luftfahrtunternehmen über mindestens 90 Tage Erfahrung mit dem Betrieb des Flugzeugmusters verfügt. Falls ZFTT von einer Zivilluftfahrerschule angeboten wird, die eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen gemäß JAR–OPS 1 hat, kann von den Anforderungen der 90 Tage betriebliche Erfahrung abgesehen werden, falls der TRI(A),der die zusätzlichen Starts und Landungen gemäß JAR–OPS 1.945(d)(2) durchführt eine ausreichende betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster hat.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Die in JAR–OPS 1.945(b) geforderte Befähigungsüberprüfung kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung verbunden werden. Falls nicht, muss ein Umschulungslehrgang durchgeführt werden und eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR–OPS 1.945 vor der spezifischen Simulator Lehreinheit abgeschlossen worden sein.</listelem></literaliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>ERFORDERLICHE FLUGERFAHRUNG DES PILOTEN</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Ein Pilot, der an einem ZFTT Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Verkehrsflugzeug mit zwei Piloten, Strahlturbinen - oder Propellerturbinenantrieb sowie einer Mindestabflugmasse (MTOM) von 10 Tonnen oder einer genehmigten Anzahl an Fluggastsitzen von mehr als 19 mindestens nachweisen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) 1500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte, wenn ein</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">nach Stufe CG, C oder Interim C qualifizierter Simulator während des Lehrganges verwendet wird, oder</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) 500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte, wenn ein nach</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Stufe DG, Interim D oder D qualifizierter Simulator während des Lehrganges verwendet wird.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Qualifikation des Lehrberechtigten: Für die zusätzlichen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">spezifischen Start- und Landeübungen muss der Lehrberechtigte im Besitz einer TRI(A)-Berechtigung sein.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Falls ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb zu einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb wechselt oder umgekehrt, ist zusätzliche, von der Behörde genehmigte Simulatorausbildung erforderlich.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug) (Siehe JAR-FCL 1.261(d))</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der Lehrgang hat zum Ziel, sich Fähigkeiten in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) anzueignen, um mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sicher nach Instrumentenflugregeln führen zu können und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass:</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a.</symbol>der verantwortliche Pilot seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion ausübt, unabhängig davon, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b.</symbol>die Aufgaben des PF und des PNF klar festgelegt und so verteilt sind, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeugs richten kann.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c.</symbol>die Zusammenarbeit in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen- und Notsituationen in geordneter Weise stattfindet.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d.</symbol>die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung zu jeder Zeit sichergestellt ist.</listelem></literaliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRBERECHTIGTE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM) von Grund auf vertraut sein. Bezüglich aktueller Entwicklungen im Bereich Menschliche Faktoren und CRM-Verfahren sollten sie auf dem neuesten Stand sein.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">THEORETISCHE KENNTNISSE</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist unter</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens 25 Stunden umfassen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Bei Abschluss des Lehrganges kann dem Lehrgangsteilnehmer</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges erteilt werden.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ANRECHNUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Der Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Hubschraubern ist von der Forderung befreit, den Lehrplan für die theoretische Ausbildung absolvieren zu müssen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Abschnitt G - Linienpilotenlizenz (Flugzeug) - ATPL(A)</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.265 Mindestalter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 21 Jahre alt sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein. Der Inhaber einer ATPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Inhaber einer ATPL(A) berechtigt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) alle Rechte einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) auszuüben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten tätig zu sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber für eine ATPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.265, 1.270 und 1.280 bis 1.295 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(A) und hat die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 1500 Stunden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          als Pilot auf Flugzeugen nachweisen (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)(3)). Von diesen 1500 Stunden können bis zu 100 Stunden im Flugsimulator oder FNPT angerechnet werden, bei Verwendung eines FNPT jedoch höchstens 25 Stunden. Die Gesamtstundenzahl von 1500 Stunden muss mindestens umfassen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) 500 Stunden im Flugbetrieb mit zwei Piloten auf Verkehrsflugzeugen gemäß JAR/FAR 25, Zubringerflugzeugen gemäß JAR/FAR 23 oder Flugzeugen, die gemäß BCAR oder AIR 2051 zugelassen sind;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) 250 Stunden als verantwortlicher Pilot, von denen höchstens 150 Stunden als Kopilot, der die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) 200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als Kopilot, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Tätigkeiten desselben ausübt, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) 75 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (5) 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Inhabern von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Dokumenten für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 1.155 angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Hubschraubern, die bis zu 50% auf alle unter Absatz (a) genannten erforderlichen Flugzeiten angerechnet wird.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Inhabern einer Lizenz für Flugingenieure werden 50% der Flugzeit als Flugingenieur, jedoch nicht mehr als 250 Stunden, angerechnet. Diese 250 Stunden können auf die erforderlichen 1500 Stunden unter Absatz (a) und die 500 Stunden unter Absatz (a)(1) angerechnet werden, vorausgesetzt, dass auf die beiden Absätze insgesamt nicht mehr als 250 Stunden angerechnet werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor Ablegung der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.295 nachzuweisen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Lehrgang</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber für eine ATPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Bewerber, die ihre theoretische Ausbildung nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben, müssen den Lehrgang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285 absolvieren.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Prüfung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber für eine ATPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer ATPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.290 Flugausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz einer CPL(A) sein, eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge besitzen und über eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 1.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) verfügen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Instrumentenflugregeln (siehe Anhang 1 zu 1.220, Teil B), die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) kann als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster dienen. Sie kann zusätzlich mit der praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.285)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang1a zu JAR-FCL 1.055)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(A) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bewerber für ATPL(A) in einer modularen theoretischen Ausbildung müssen innerhalb von 18 Monaten, unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, 650 Stunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) theoretischen Unterricht für den Erwerb der ATPL erhalten haben und im Besitz der PPL(A) sein.</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Bei Inhabern einer CPL(A)/IR(A) verringert sich die theoretische Ausbildung um 350 Stunden.</schluss><schluss typ="Abs" ct="text">Bei Inhabern einer CPL(A) oder Inhabern einer IR(A) verringert sich die theoretische Ausbildung um 200 Stunden.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Behörde genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können ebenfalls als Teil der Ausbildung zugelassen werden.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt H - Lehrberechtigungen (Flugzeug)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Die für den Erwerb einer Pilotenlizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) im Besitz einer Pilotenlizenz einschließlich Lehrberechtigung sind; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) im Besitz einer besonderen Erlaubnis sind, für den Fall, dass:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                (i) neue Flugzeuge eingeführt werden;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (ii) historische Flugzeuge oder Flugzeuge spezieller</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (iii) die Ausbildung außerhalb von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                    JAA-Mitgliedstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), TRI(A), CRI(A), IRI(A)) oder Berechtigung (MCCI(A)), (SFI)(A)) oder STI(A) sind. Absatz (a)(2) gilt auch für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.305</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrberechtigungen und Genehmigungen – Kategorien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Es werden fünf Kategorien von Lehrberechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">unterschieden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - Flugzeug (FI(A)) (b) Lehrberechtigung für Musterberechtigungen – Flugzeug</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(TRI(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen - Flugzeug</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(CRI(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - Flugzeug (IRI(A)) (e) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Flugübungsgeräten - Flugzeug (SFI(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (f) Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung - Flugzeug (Multi crew Co-operation instructor/MCCI(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (g) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten – Flugzeug (STI(A))</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Alle Lehrberechtigten müssen (sofern nicht anders festgelegt):</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">            (i) mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">           (ii) müssen mindestens 15 Stunden Erfahrung als Pilot auf</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                dem Muster oder der Klasse von Flugzeugen haben, auf denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (iii) müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug während</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Mehrere Lehrberechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Lehrberechtigte können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Lehrberechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Bewerbern, die bereits eine Erlaubnis oder Lehrberechtigung besitzen, können die dabei erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Ausbildungstätigkeit auf den Erwerb weiterer Erlaubnisse oder Lehrberechtigungen angerechnet werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Erlaubnisse- Gültigkeitsdauer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      (a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen beträgt drei</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Jahre.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      (b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Erlaubnis darf</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">längstens drei Jahre betragen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      (c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) - Mindestalter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Flugausbildung muss mindestens 18 Jahre alt sein.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.325 FI(A) - Eingeschränkte Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Einschränkungszeitraum</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI(A)) sind eingeschränkt, bis der Inhaber mindestens 100 Stunden Flugausbildung durchgeführt hat und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkungen der Lehrberechtigung erfolgt bei Erfüllung der Anforderungen und auf Empfehlung des aufsichtführenden Lehrberechtigten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (FI(A)).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Einschränkungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung (FI(A)) darf unter Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI(A) folgendes durchführen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(A) oder Flugausbildung in den Teilen eines durchgehenden Ausbildungslehrganges, die sich auf die PPL(A) beziehen, und den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht; sowie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.325)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung (zu Beschränkungen siehe JAR-FCL 1.325) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) den Erwerb der PPL(A) und der Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) den Erwerb der CPL(A), vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (i) mindestens 200 Flugstunden nach</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   Instrumentenflugregeln nachweisen kann; von denen bis zu 50 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (ii) als Schüler einen genehmigten Lehrgang von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395) abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden hat;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (e) den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (f) den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) einem Prüfer für Lehrberechtigte in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 die Fähigkeit nachweist, einen Lehrberechtigten auszubilden; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) für diesen Zweck die von der zuständigen Behörde erteilte Berechtigung besitzt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.335 FI(A) - Voraussetzungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) mindestens einen CPL(A), oder, als Inhaber einer PPL(A)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          200 Flugstunden, davon 150 Stunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d) mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt werden dürfen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (e) mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Pilot nachweisen; einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (f) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, erfolgreich abgelegt haben. Bei dieser Auswahlprüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.340 FI(A) - Lehrgang</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Kenntnissen für die PPL(A)-Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können 5 Stunden in einem für diesen Zweck von der Behörde anerkannten Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat einem benannten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(A) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)), (a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.310, 1.315</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          und 1.335 bis 1.345 nachweist, oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) dem eine besondere Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          JAR-FCL 1.300 erteilt wurde, der die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355 erfüllt und der Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer Lehrberechtigung (FI(A)), vorbehaltlich der anfänglichen Ein -schränkungen gemäß JAR-FCL 1.325, erfüllt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) Mindestens 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 30 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung. Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 30 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten FI-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung einer FI(A)-Berechtigung muss der Inhaber, als Befähigungsüberprüfung, die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.130 und 1.345 als eine der beiden gemäß JAR-FCL 1.355(a) zu erfüllenden Anforderungen bestehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung hat der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten) (TRI(MPA)) - Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.261(d))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Der Inhaber einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb der MPA -Musterberechtigung auszubilden und die für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung geforderte Ausbildung (siehe JAR-FCL 1.261(d), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)) durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Wird die TRI(A)-Ausbildung nur in einem Flugsimulator durchgeführt, umfasst die TRI(A)-Berechtigung keine Ausbildung für Notverfahren/Verfahren in besonderen Fällen an Bord eines Luftfahrzeuges. Zur Aufhebung dieser Einschränkung muss der Inhaber einer TRI(A)-Berechtigung die von der zuständigen Behörde festgelegte und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Ausbildung in einem Flugzeug absolvieren.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) - Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">TRI(MPA) muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) einen genehmigten TRI -Lehrgang in einer FTO oder TRTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 ) erfolgreich abgeschlossen haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist, Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.370 erfüllt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere MPA muss der Inhaber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) die entsprechende zusätzliche Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrganges zufrieden stellend abgeschlossen haben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigung mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/in einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (i) eine Schulung im Flugsimulator von mindestens</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   drei Stunden; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (ii) eine Flugübung von mindestens einer Stunde Dauer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   mit mindestens zwei Starts und Landungen; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) eine TRI(A)-Auffrischungsschulung, die den unter Beachtung der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, erhalten haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(MPA)-Lehrganges, unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung, erfolgreich abgeschlossen haben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.310(a))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) - Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Mehrmotorige Flugzeuge.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA) für mehrmotorige Flugzeuge muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens fünf Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird, abgeschlossen haben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Einmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA)für einmotorige Flugzeuge muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens drei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird (siehe Anhang 2 zu JARFCL 1.380 ); und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Für die Erweiterung der Rechte auf Flugzeuge eines anderen Musters oder einer anderen Klasse muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate mindestens zehn Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster nachweisen. Für die Erweiterung einer CRI(A) von einmotorigen auf mehrmotorige Flugzeuge sind die Anforderungen des Absatzes (a) zu erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   als CRI(A); und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (ii) falls der Bewerber CRI(SPA) sowohl auf einem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   einmotorigen als auch auf mehrmotorigen Flugzeugen ist. Müssen in den 10 Stunden Flugausbildungstätigkeit mindestens 5 Stunden auf einmotorigen und 5 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachgewiesen werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufrieden stellend ausgeübt haben; oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erhalten haben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) - Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die Rechte des Inhabers einer IRI(A)-Berechtigung sind beschränkt auf die Durchführung einer Flugausbildung für:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge; (b) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.395 IRI(A) - Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(A)) muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) mindestens 800 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          nachweisen, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 und ), bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens 10 Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug, in einem Flugsimulator oder FNPT II, erfolgreich abgeschlossen haben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">JAR-FCL 1.400 IRI(A) - Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      (a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(A)) muss</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(a) erfüllen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      (b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(b) und alle weiteren von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.405 - Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.261(d))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Inhaber einer Berechtigung (SFI(A)) ist berechtigt, die Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät zum Erwerb einer Musterberechtigung und die für die Zusammenarbeit der Besatzung geforderte Ausbildung durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.261(d)).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.410 SFI(A) - Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Der Bewerber für eine Berechtigung (SFI(A)) muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) im Besitz einer von einem JAA–Mitgliedstaat ausgestellten CPL(A)/ATPL(A) sein oder gewesen sein oder eine CPL(A)/ATPL(A) Lizenz besitzen, die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden ist, den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer FTO oder TRTO abgeschlossen haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) einen genehmigten TRI(A)-Lehrgang abgeschlossen haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (5) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) ausgeübt haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (6) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgelegt haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (7)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">               (i) während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung mindestens drei Streckenabschnitte als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster geflogen sein, oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">              (ii) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   der Antragsstellung als Beobachter im Cockpit mindestens an zwei fluglinienorientierten Ausbildungen (LOFT), die von einer erfahrenen Besatzung in einem Flugsimulator, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder mit Zustimmung der Behörde auf einem ähnlichen Flugzeugmuster durchgeführt wurden, teilgenommen haben. Diese Simulatorschulungseinheit muss einschließen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   (A) Flüge zwischen zwei verschiedenen Flughäfen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                       die mindestens jeweils zwei Stunden dauern</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                       und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">                   (B) die dazugehörige Flugplanung und Nachbesprechung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415 erfüllt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten muss der Inhaber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abgeschlossen haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.415 SFI(A) - Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Für die Verlängerung einer Berechtigung (SFI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugsimulator ausgeübt haben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) einen genehmigten TRI(A) -Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) erfolgreich abgeschlossen haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.416 Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCIA(A)) - Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Der Inhaber einer MCCI(A)-Berechtigung ist berechtigt, die Ausbildung für den praktischen Teil von MCC-Lehrgängen durchzuführen, wenn diese nicht in Verbindung mit der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung durchgeführt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Der Bewerber für eine MCCI(A)-Berechtigung muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) im Besitz einer Lizenz für beruflich tätige Piloten sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder, sofern sie nicht gemäß JAR-FCL erteilt wurde, den unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) über mindestens 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot von Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) in einem FNPT II oder einem Flugsimulator einen genehmigten MCCI-Lehrgang abgeschlossen haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (4) während eines vollständigen MCC-Lehrgangs mindestens drei Stunden Flugausbildung oder MCC-Ausbildungstätigkeit in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Musters unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A), SFI(A) oder MCCI(A) ausgeübt haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Für die Erweiterung der Berechtigung auf ein anderes Muster eines FNPT II oder Flugsimulators, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß Absatz (a)(4) auf dem Muster dieses FNPT II oder Flugsimulators erfüllen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.418 MCCI(A) - Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Für die Verlängerung einer MCCI(A)-Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Berechtigung die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Wenn die Gültigkeit der Berechtigung abgelaufen ist, muss</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          der Bewerber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) alle im Rahmen einer Auffrischungsschulung von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu stellenden Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllen; und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.419 Berechtigung als Lehrer für synthetische Ausbildung (Flugzeug) STI(A)- Rechte, Anforderungen, Verlängerung und Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (a) Rechte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Des Inhabers einer Berechtigung STI(A) ist berechtigt, synthetische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz, einer Instrumentenflugberechtigung und Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die von einem Piloten geflogen werden, durchzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (b) Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Bewerber um eine STI(A) Berechtigung muss:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) im Besitz einer Pilotenlizenz sein oder während der vorangegangenen 3 Jahre gewesen sein, die eine Lehrberechtigung, entsprechend des beabsichtigten Lehrganges, enthält oder die den Anforderungen der Behörde genügt;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) in einem Flugsimulator oder FNPT II mindestens 3 Stunden Flugausbildung bezogen auf die Aufgaben eines STI(A) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der Behörde für diesen Zweck benannten FIE(A) durchgeführt haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem FNPT der Klasse oder des Flugzeugmusters entsprechend der beabsichtigten Ausbildung durchgeführt haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (c) Für die Verlängerung einer STI(A) Berechtigung muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Berechtigung:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) mindestens 3 Stunden Ausbildung in einem Flugsimulator oder FNPT als Teil eines vollständigen CPL-, IR- , Klassen- oder Musterberechtigungslehrganges ausgeübt haben, und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für das entsprechende Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II, auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      (d) Falls die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (1) mindestens 3 Stunden Auffrischungsschulung in einem Flugsimulator oder FNPT II abgeschlossen haben;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (2) während eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder eine Klassen- oder Musterberechtigung mindestens 3 Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten FIE(A),FE(A), CRE(A), IRE(A), TRE(A), oder SFE(A) zufrieden stellend durchgeführt haben. Mindestens eine Stunde Ausbildungstätigkeit muss von einem FIE(A) überwacht und zu seiner Zufriedenheit erfolgt sein;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">          (3) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für den entsprechenden Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an eine besondere Erlaubnis für Lehrberechtigte die keine JAR -FCL- Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten (Siehe JAR-FCL 1.300(a)(2)(iii)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol></listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR –FCL –Lizenz</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">einschließlich Klassen- und Instrumentenflugberechtigung ausbilden wollen, müssen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) mindestens im Besitz einer - in Übereinstimmung mit</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">ICAO Anhang 1 erworbenen – CPL und der Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht–JAA-Staat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">verfügen, davon mindestens 200 Stunden, die auch die jeweilige Ausbildungstätigkeit einschließen, als Lehrberechtigter und die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.330(a), (b), (c), (d) und/oder (e) erfüllen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iii) den oder die entsprechenden Lehrgänge der</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß JAR-FCL abgeschlossen haben. Mit Genehmigung der Behörde kann der Ausbildungslehrgang unter Berücksichtigung der vorherigen Ausbildung und Erfahrung des Bewerbers in veränderter Form durchgeführt werden, er muss jedoch mindestens 30 Stunden theoretische Ausbildung und 15 Stunden praktische Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten, der im Besitz einer JAR–FCL-Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1.330(f) ist, beinhalten;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iv) die praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.345 bestanden</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">haben;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(v) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis wird unter</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festgelegt, sie beträgt jedoch längstens drei Jahre.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(vi) Die Verlängerung oder Erneuerung einer gemäß Absatz (i) - (iv) erteilten Erlaubnis muss in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.355 erfolgen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Die Erlaubnis unterliegt folgenden Beschränkungen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) Es darf keine Ausbildung für den Erwerb von</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Lehrberechtigungen durchgeführt werden;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) Es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iii) Es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iv) Die Ausbildung ist auf die Teile der durchgehenden</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Ausbildung für ATP beschränkt, für die der Lehrberechtigte die für die Ausbildung geforderte Flugerfahrung gemäß Absatz 1(a)(ii) nachweisen kann;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(v) Es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR–FCL-Musterberechtigung ausbilden wollen, müssen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) mindestens im Besitz der in Übereinstimmung mit ICAO</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Anhang 1 erworbenen Lizenz und Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht–JAA-Staat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">JAR-FCL 1.365(a)(2) und (3) für eine Tätigkeit als TRI(A) oder gemäß JAR-FCL 1.410(a)(3) und (7) für eine Tätigkeit als SFI(A) erfüllen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iii) als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen (TRI(A)</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">oder gleichwertig) über mindestens 100 Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugzeug oder Flugsimulator verfügen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(iv) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis wird unter</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festgelegt, sie beträgt jedoch längstens drei Jahre.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(v) die Anforderungen für die Verlängerung der Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1.370 als TRI(A) oder JAR-FCL 1.415 als SFI(A) erfüllt haben.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) Die Erlaubnis unterliegt folgenden Beschränkungen:</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(i) Es darf keine Ausbildung für den Erwerb von</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Lehrberechtigungen durchgeführt werden;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(ii) es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;</schluss></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         (iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               über ausreichende Sprachkenntnisse für den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               durchgeführten Unterricht verfügen;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         (iii) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345, 1.355, 1.380, 1.385 und 1.395)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(A) während der praktischen Prüfung auf einem Flugzeug.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Die praktische Prüfung ist auf einem/einer in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/klasse durchzuführen. Das in der Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055, Absatz 25 erfüllen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTO muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) der Bewerber hat vor einem oder mehreren anderen</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">„Schülern“, unter denen sich auch der Prüfer befindet, unter Prüfungsbedingungen eine Lehrprobe durchzuführen. Für diese Lehrprobe ist eines der unter a-h des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete auszuwählen. Der zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit hat der Prüfer vor Beginn der Lehrprobe zuzustimmen. Geeignete Literatur darf vom Bewerber herangezogen werden. Die Dauer der Lehrprobe sollte nicht länger als 45 Minuten betragen.</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(b) der Bewerber hat dem Prüfer mündlich Kenntnisse der unter</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">a-i des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete und der in den FI(A)-Lehrgängen vermittelten Lehr-/und Lernverfahren nachzuweisen.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Die Abschnitte 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(A)) für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(A) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(A)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(A) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Abschnitt 4 wurde absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche Flugvorführungen des FI(A) eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Abschnitt 5 enthält weitere Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(A)) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Übungen dieses Abschnitts können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird, muss er ein mehrmotoriges Flugzeug darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Abschnitt 6 wurde absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(A)) Instrumentenfluglehrberechtigung, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor Beginn der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen sollen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung stehen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(A) müssen die Rolle des „Flugschülers„ übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Übungen erklären und, falls notwendig, dem „Flugschüler„ vorführen. Danach muss der „Flugschüler„ die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich und/oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Die Abschnitte 1 und 2 bis 7 (soweit zutreffend) sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; ein Abschnitt sollte jedoch, soweit möglich, jeweils an einem Tag abgeschlossen werden. Wird eine Übung der Abschnitte 2, 3 und 4 (soweit zutreffend) und 5/6 (soweit relevant) nicht bestanden, ist die Prüfung für alle Übungen zu wiederholen. Wird Abschnitt 1 nicht bestanden, kann dieser gesondert wiederholt werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Flugvorführung oder die Ausbildungsfähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Der Prüfer ist der verantwortliche Pilot, es sei denn, dass mit Zustimmung des Prüfers ein anderer FI(A) als verantwortlicher Pilot für den Flug bestimmt wird.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Theoretische Kenntnisse (mündlich)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Luftrecht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Flugleistung und Flugplanung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Menschliches Leistungsvermögen und -grenzen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Meteorologie</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Navigation</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Betriebliche Verfahren</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   h   Aerodynamik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   i   Verwaltungsangelegenheiten bezüglich Ausbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">AUSGEWÄHLTE HAUPTÜBUNG AUS DEN ABSCHNITTEN 2 UND 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Besprechung vor dem Flug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Visuelle Präsentationstechniken</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Technische Richtigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Verständlichkeit der Erläuterungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Klarheit der Sprache</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Lehrmethodik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Einbeziehung des Flugschülers</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                 Flug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Anordnung der Demonstration</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Übereinstimmung von Sprache und Demonstration</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Fehlerkorrektur</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Handhabung des Flugzeuges</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Lehrmethodik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Urteilsvermögen und Verhalten als Pilot/Sicherheit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Positionsbestimmung, Luftraumnutzung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 4</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                            Weitere Übungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  Übungen für mehrmotorige Flugzeuge</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   *1) Maßnahmen bei einem Triebwerksausfall unmittelbar nach</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       dem Start</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   *1) Anflug und Durchstartverfahren mit einem Triebwerk</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   *1) Anflug und Landung mit einem Triebwerk</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 6</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Übungen für Instrumentenflug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 7</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                        Besprechung nach dem Flug</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   a   Visuelle Präsentationstechniken</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   b   Technische Richtigkeit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   c   Verständlichkeit der Erläuterungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   d   Klarheit der Sprache</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   e   Lehrmethodik</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   f   Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">   g   Einbeziehung des Flugschülers</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">____________________________________________________________________</absatz><liste><schluss typ="Abs" ct="text">*1) Diese Übungen sind bei der praktischen Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Flugzeug(FI(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.340)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ZIEL DES LEHRGANGES</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der FI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a.</symbol>die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b.</symbol>den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes auszubilden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c.</symbol>sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen; und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d.</symbol>dem Lehrgangsteilnehmer die Grundlagen für die Durchführung der Grundausbildung sowie die Anwendung dieser für die Ausbildung zum Erwerb einer PPL zu vermitteln.</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">entsprechen alle im Lehrplan für theoretische und praktische Ausbildung enthaltenen Sachgebiete denen im Lehrplan für den Erwerb einer PPL(A) und sollten dem Lehrgangsteilnehmer bereits bekannt sein.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der FI(A)-Lehrgang sollte insbesondere die Rolle des Individuums im Hinblick auf die Bedeutung menschlicher Faktoren (Human Factors) beim Zusammenspiel von Mensch-Maschine und theoretischen Kenntnissen in den Vordergrund stellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, einschließlich seines Verständnisses für Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Bildungsniveaus.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Während des Lehrganges sind die Teilnehmer für die Bedeutung</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">von Luftsicherheit zu sensibilisieren. Die Schärfung des Sicherheitsbewusstseins ist eines der grundlegenden Ziele während der gesamten Ausbildung. Es ist von wesentlicher Bedeutung für den Ausbildungslehrgang, dass er das Ziel verfolgt, den Teilnehmern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen zu vermitteln, über die ein Lehrberechtigter verfügen muss.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs und der Abschlussprüfung kann dem Lehrgangsteilnehmer eine FI(A)-Berechtigung erteilt werden.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 125 Stunden theoretische Ausbildung umfassen, einschließlich Zwischenprüfungen. Piloten, die im Besitz einer Lehrberechtigung für Hubschrauber (FI(H)) sind oder waren werden 75 Stunden auf die 125 Stunden des Ausbildungsteils 1 zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 30 Stunden Flugausbildung enthalten.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Bei Abschluss des Lehrgangs, muss der Lehrgangsteilnehmer die</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten (TRI)(MPA) (Siehe JAR-FCL 1.365)</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ZIEL DES LEHRGANGES</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Der TRI(A)-Lehrganges hat zum Ziel, Inhabern von</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Pilotenlizenzen für Flugzeuge, die über mehr als 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer TRI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.365).</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer TRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren wird Teil 1 des TRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:</listelem></ziffernliste><schluss typ="e1" ct="text">FI(A). CRI(A), IRI(A)</schluss><schluss typ="e1" ct="text">FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) (Siehe JAR-FCL 1.380)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Flugzeuge, die über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.380).</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:</listelem></ziffernliste><schluss typ="e1" ct="text">FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A)</schluss><schluss typ="e1" ct="text">FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der Bewerber für eine CRI(SPA)-Berechtigung für mehrmotorige</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Flugzeuge muss mindestens fünf Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten, der dazu eine Berechtigung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen- /Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist in von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.380)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Flugzeuge, die über mehr als 300 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)- Berechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.380)</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">den Erwerb einer CRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrgangs zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:_</schluss><schluss typ="e1" ct="text">FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A)</schluss><schluss typ="e1" ct="text">FI(H); TRI(H); IRI(H); SFI(H).</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der Bewerber für die CRI(SPA)-Berechtigung für einmotorige</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Flugzeuge muss mindestens drei Stunden Flugausbildung mit einen Lehrberechtigten, der dazu eine Genehmigung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Flugzeug) (IRI(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.395)</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Flugzeuge die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer IRI(A)- Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene, auf festgelegten Lehrmethoden basierende Ausbildung in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts erhält.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer IRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des IRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:</listelem></ziffernliste><schluss typ="e1" ct="text">FI(A), CRI(A), TRI(A), SFI(A)</schluss><schluss typ="e1" ct="text">FI(H), TRI(H), SFI(H)</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Piloten im Besitz einer IRI(H), die die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.395(a) erfüllen, wird der Lehrgang bis auf „Flugvorbesprechung 2“, „Flugübung 2“ und die praktische Prüfung angerechnet.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">FLUGAUSBILDUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Ein genehmigter IRI(A)-Lehrgang muss mindestens zehn Stunden</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II umfassen, oder fünf Stunden, wenn es sich um einen FI(A) handelt.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">PRAKTISCHE PRÜFUNG</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nach Abschluss des Lehrgangs muss der Bewerber die praktische</listelem></ziffernliste><schluss typ="Abs" ct="text">Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und</schluss></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">1.345 ablegen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt I - Prüfer (Flugzeug)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Es werden sechs Kategorien von Prüfern unterschieden:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Flugprüfer (FE(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Prüfer für Musterberechtigungen (TRE(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Prüfer für Instrumentenflug (IRE(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE(A))</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Prüfer für Fluglehrer (FIE(A)).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.425 Prüfer – Allgemeines</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Voraussetzungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Prüfer müssen mindestens im Besitz der Lizenz und Berechtigung sein, für die sie ernannt sind, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen und müssen, soweit nicht anders festgelegt, die entsprechende Lehrberechtigung besitzen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Prüfer müssen, soweit nicht anders festgelegt, qualifiziert sein, das Flugzeug während einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung als verantwortlicher Pilot zu führen und müssen die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.435 bis 1.460 nachweisen. In Fällen, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde auch Prüfer/Inspektoren ernannt werden, die die entsprechenden Anforderungen für Lehr-, Muster-, oder Klassenberechtigungen nicht erfüllen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der Bewerber für eine Ernennung als Prüfer muss mindestens eine praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers durchgeführt haben, für die er eine Ernennung anstrebt. Die Prüfung muss die Besprechung vor dem Flug, die Beurteilung des zu prüfenden Bewerbers, die Besprechung nach dem Flug sowie Aufzeichnung und Dokumentation beinhalten. Die Überwachung dieser Prüfung erfolgt durch einen Inspektor der zuständigen Behörde oder einen erfahrenen Prüfer mit besonderer Ernennung der Behörde.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Ernennung für mehrere Kategorien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Prüfer können für mehrere Kategorien anerkannt werden, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Einhaltung der JAA-Bestimmungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Prüfern wird eine Ernennung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.030 erteilt. Sie müssen die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt vorgegebenen Standardisierungsanforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 erfüllen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Eintragungen in die Lizenz</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Werden von einem Prüfer Verlängerungsvermerke in der Lizenz</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      vorgenommen, so hat er:</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) die Berechtigungen, das Datum der Überprüfung, die Gültigkeitsdauer, die Nummer der Ernennung und seine Unterschrift eintragen;</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) das Original des Prüfungsformulars der ausstellenden Behörde übermitteln und eine Kopie aufbewahren.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Ermächtigung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Gültigkeitsdauer von Ernennungen beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde und in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) - Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein FE(A) ist berechtigt:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) praktische Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) sowie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörige Klassen-/Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen, vorausgesetzt, er verfügt über mindestens 1000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) praktische Prüfungen für den Erwerb der CPL(A) und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörigen Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt er verfügt über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug) (TRE(A)) - Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein TRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      für Flugzeuge mit zwei Piloten;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten sowie von Instrumentenflugberechtigungen;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL (A).Voraussetzung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      ist, dass der Prüfer über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, von denen mindestens 500 Stunden als verantwortlicher Pilot durchgeführt worden sein müssen, sowie im Besitz einer Lehrberechtigung oder Anerkennung (TRI(A)) ist oder war.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug) (CRE(A)) - Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein CRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten sowie für die Verlängerung von Instrumentenflugberechtigungen. Voraussetzung ist, dass der Prüfer im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) ist oder war und im Besitz einer PPL(A) ist sowie über mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRE(A)) - Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein IRE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen für den Ersterwerb von Instrumentenflugberechtigungen und Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung solcher Berechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 450 Stunden nach Instrumentenflugregeln, von denen 250 Stunden als Fluglehrer durchgeführt worden sein müssen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFE(A)) - Rechte/Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein SFE(A) ist berechtigt, in einem Flugsimulator:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Prüfungen zur Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      mit zwei Piloten;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Musterberechtigungen für Flugzeugen mit zwei Piloten und Instrumentenflugberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer ATPL(A) ist, über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, berechtigt ist als SFI(A) tätig zu sein und für (a) im Besitz einer gültigen Musterberechtigung für das jeweilige Muster ist (siehe JAR-FCL 1.405).</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) - Rechte/ Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein FIE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 100 Stunden, in denen er Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ausgebildet hat.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Standardisierung für Prüfer</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe JAR-FCL 1.425 und 1.430)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ALLGEMEINES</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die zuständige Behörde veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Ernennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Während einer Prüfung/Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JAR-FCL durchgängig anzuwenden. Da jedoch die Umstände, unter denen ein Prüfer eine Prüfung/Überprüfung abnimmt, unterschiedlich sein können, ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Prüfer bei der Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung ungünstige Bedingungen, die während der Prüfung/Überprüfung eingetreten sind, berücksichtigt.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">BESTIMMUNG UND ERNENNUNG VON PRÜFERN</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Prüfer werden in Übereinstimmung mit dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt und können sein:</listelem></ziffernliste><schluss typ="Ziff" ct="text">(a) Fluginspektoren der zuständigen Behörde; oder (b) Lehrberechtigte einer registrierten Zivilluftfahrerschule,</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">FTO, TRTO, eines Herstellerbetriebes oder einer vertraglich an o.a. Schulen/betriebe gebundenen Einrichtung, oder</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">(c) Piloten im Besitz einer besonderen Ernennung.</schluss><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Alle Prüfer müssen entsprechend der Kategorie, in der sie tätig sind, auf dem jeweiligen Muster oder der jeweiligen Klasse von Flugzeug über die geeignete Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung verfügen. Hinsichtlich der Qualifikation können keine bestimmten Vorschriften erlassen werden, da jede Organisation bestimmten unterschiedlichen Bedingungen unterliegt. Wichtig ist jedoch, dass der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">VERLÄNGERUNG DER ERNENNUNG ALS PRÜFER</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Eine Verlängerung der Ernennung als Prüfer kann durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.430 erfolgen. Für eine Verlängerung muss der Prüfer mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen in jedem Jahr innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Ernennung abgenommen haben. Eine der von dem Prüfer innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Ernennung durchgeführten praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, muss unter Beobachtung eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines erfahrenen Prüfers, der zu diesem Zweck besonders ernannt wurde, stattgefunden haben.</listelem></ziffernliste></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschnitt J - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen Prüfungen für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.465 Anforderungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Bewerber für eine CPL, ATPL oder Instrumentenflugberechtigung muss Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, die den Rechten der angestrebten Lizenz oder Berechtigung entsprechen. Dazu muss er eine theoretische Prüfung in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß JAR-FCL 1.470 bis 1.495 bestehen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><liste><literaliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Der Bewerber für eine ATPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde;</listelem></literaliste><schluss typ="Ziff" ct="text">Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Meteorologie; Navigation; betriebliche Verfahren; Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.</schluss><schluss typ="e1" ct="text">(b) Der Bewerber für eine CPL(A) hat in folgenden Fächern</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Meteorologie; Navigation; betriebliche Verfahren; Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.</schluss><schluss typ="e1" ct="text">(c) Der Bewerber für eine IR(A) hat in folgenden Fächern</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht/betriebliche Verfahren;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und Flugplanung;</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation und Sprechfunkverkehr.</schluss><schluss typ="e1" ct="text">(d) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände in Prüfungsarbeiten und</schluss><schluss typ="Ziff" ct="text">die Festlegung der zulässigen Prüfungszeiten sowie die Gesamtzahl und Verteilung der Prüfungsfragen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.</schluss></liste><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Zentrale Datenbank für Prüfungsfragen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Den Lehrplänen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470) entsprechende Prüfungsfragen sind der zentralen JAA-Prüfungsfragendatenbank (CQB) zu entnehmen. Neueintragungen werden in englischer Sprache unter Verwendung von Abkürzungen vorgenommen und liegen in rechnerkompatibler Form vor. Die Fragen werden im Multiple-Choice-Format erstellt. Die zuständige Behörde kann die Präsentation der Prüfungsfragen für eine Prüfung gemäß JAR-FCL 1.480 unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) nicht Bestandteil der Bestimmungen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Häufigkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die zuständige Behörde ermöglicht dem Bewerber, die geforderten Prüfungen in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren abzuschließen. Eine vollständige Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Instrumentenflugberechtigung umfasst eine Prüfung in jedem der in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 aufgeführten Gegenstände.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Sprache</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die Prüfungen werden in einer oder mehreren Sprachen durchgeführt, die die zuständige Behörde festlegt. Die zuständige Behörde informiert den Bewerber, in welchen Sprachen Prüfungen durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Inhalt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die zuständige Behörde wählt nach einem gemeinsamen Verfahren Prüfungsfragen aus der zentralen Datenbank für Prüfungsfragen aus, damit jedes Prüfungsfach aus den Lehrplänen abgedeckt wird. Fragen können nur verändert werden, um die Übersetzung in die nationale(n) Sprache(n) zu erleichtern. Antworten auf Fragen, die eine Berechnung oder die Interpretation einer Graphik erfordern, können in veränderter Form abgefasst werden, wenn die zuständige Behörde dies für notwendig erachtet. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Sprechfunkprüfung als gesonderte Prüfung durchgeführt wird. Bewerber, die zuvor die Sprechfunkprüfung für Flüge nach Sichtflugregeln und/oder Flüge nach Instrumentenflugregeln bestanden haben, müssen in den entsprechenden Abschnitten keine Prüfung mehr ablegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (d) Mündliche Prüfungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Mündliche Prüfungen werden nicht anstelle schriftlicher oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      rechnergestützter Prüfungen durchgeführt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (e) Hilfsmittel</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Die zuständige Behörde stellt das für die Beantwortung der Fragen erforderliche, geeignete Kartenmaterial sowie geeignete</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Datenblätter zur Verfügung.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (f) Sicherheit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Vor Beginn der Prüfung wird die Identität des Bewerbers</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      überprüft.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (g) Vertraulichkeit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      Der Inhalt der Prüfungen ist vertraulich.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Der Bewerber muss die gesamte Prüfung in einem JAA-Mitgliedstaat ablegen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Der Bewerber wird von der für die Ausbildung zuständigen FTO</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      zur Prüfung vorgeschlagen, wenn er die entsprechenden Teile des theoretischen Ausbildungslehrgangs in zufrieden stellender Weise abgeschlossen hat. Ein Bewerber, der die Prüfung nicht gemäß den Bewertungskriterien von JAR-FCL 1.490 abschließt, muss den Nachweis weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch einer genehmigten Zivilluftfahrerschule erbringen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass sich der Bewerber während der Prüfung nicht an die Prüfungsverfahren hält, kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Strafpunkte sind nicht vorgesehen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Vorbehaltlich weiterer Vorschriften hat der Bewerber die für</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      den Erwerb der entsprechenden Lizenz oder Berechtigung erforderliche theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, in dem er zum ersten Mal zur Prüfung angetreten ist, alle geforderten Prüfungsgegenstände bestanden hat.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (c) Ein Bewerber muss die gesamte Prüfung wie einen Erstversuch</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      wiederholen, wenn er einen einzelnen Prüfungsgegenstand in vier Versuchen nicht bestanden hat oder nicht alle Prüfungsgegenstände in 6 Versuchen oder innerhalb des unter (b) genannten Zeitraumes bestanden hat. Bevor der Bewerber erneut zur Prüfung antritt, muss er an weiteren, von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (a) Eine in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.490 bestandene</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend mit dem Datum, an dem alle geforderten Prüfungen bestanden wurden, für die Erteilung einer CPL(A) oder IR(A) anerkannt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  (b) Vorausgesetzt, dass eine IR(A) gemäß Absatz (a) erworben</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">      wurde, ist eine bestandene theoretische ATPL(A) Prüfung ab dem letzten, in die CPL(A) eingetragenen Gültigkeitsdatum der IR(A) für einen Zeitraum von sieben Jahren gültig.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Theoretische Prüfungsgegenstände - ATPL, CPL und IR</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">  Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten der Syllabi für ATPL, CPL und IR unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.9" paperw="595.3" margl="70.9" margr="70.9" margt="70.9" margb="56.7" headerd="35.45" footerd="35.45" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" />
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