Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
Paragraph 83,
01.06.2006
Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.