Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Text

Ausbildung

Paragraph 70,

Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß Paragraphen 71 und 72 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Grund oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Grund und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1000 m über Grund mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.