Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,
Artikel 12
13.11.1930
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao Anwendung mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 1, Absatz 1, betreffend die unbeweglichen Güter; in diesem Belange findet gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung Anwendung.