Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

13.11.1930

Text

Artikel 11.

Alle Streitigkeiten über die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.