Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,
Artikel 11
13.11.1930
Alle Streitigkeiten über die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.