Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.11.1930

Text

Artikel 9.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beziehen sich nicht auf die Küstenschiffahrt im Königreiche der Niederlande, die ausschließlich den diesbezüglichen Gesetzten und Vorschriften unterworfen bleibt.