Absatz eins,Die Schiffe jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Bemannungen, ihre Passagiere und ihre Ladungen werden in den Häfen und Gewässern und auf den schiffbaren Wasserwegen des anderen Teiles in jeder Hinsicht die gleichen Begünstigungen genießen wie die meistbegünstigte Nation.