Absatz eins,Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären sich damit einverstanden, daß die auf dem Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile erfolgenden Beförderungen von Reisenden, welcher Staatsangehörigkeit immer, sowie ihres Gepäcks bezüglich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der die Beförderung und Versendung belastenden öffentlichen Abgaben einer gleich günstigen Behandlung unterworfen sein werden, wie sie allgemein auf Beförderungen von Reisenden im Inlandsverkehr oder im Verkehr mit einem dritten Staate unter den gleichen Bedingungen nach derselben Richtung und auf derselben Strecke angewendet wird.