Absatz eins,In allem, was den Verkehr auf den Eisenbahnen und den Durchgangsverkehr betrifft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich gegenseitig alle billigen Transporterleichterungen zuzugestehen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sich die Beförderung normal und ohne Schwierigkeiten abwickelt.