Absatz eins,Abgesehen von allen Vorteilen, die sich aus der meistbegünstigten Behandlung ergeben, werden die Kaufleute, die Fabrikanten und anderen Erzeuger eines der beiden Länder ebenso wie ihre Handlungsreisenden das Recht haben, gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte und unter Beobachtung der in dem Gebiete des anderen Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten in diesem Lande für ihren Handel, ihre Erzeugung oder ihre anderweitige Unternehmung bei Kaufleuten oder Erzeugern dieser Waren oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe zu tätigen und daselbst bei Personen oder Geschäftshäusern, die sich mit dem Wiederverkauf oder der gewerblichen oder fabriksmäßigen Verarbeitung der angebotenen Waren befassen, Bestellungen zu suchen, ohne hiefür irgendeiner Steuer oder Abgabe zu unterliegen. Sie dürfen Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich führen, abgesehen von jenen Fällen, in denen dies auch den einheimischen Handlungsreisenden erlaubt ist.