Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.11.1930

Text

Artikel 4.

Die inneren Abgaben, die für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch einer Waren auf dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile belasten oder belasten werden, werden keinesfalls die Erzeugnisse des anderen Teiles im stärkeren Maße oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des meistbegünstigten Staates.