Absatz eins,Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, dem anderen hinsichtlich der Ausfuhr, der Einfuhr, der Einlagerung und der Durchfuhr von Waren, der Bezahlung der Zölle oder Abgaben und der Erfüllung der Zollformalitäten die günstigste Behandlung zuteil werden zu lassen, die er irgendeinem dritten Staate zuerkennt oder in Zukunft zuerkennen sollte.