Absatz eins,Die Aktiengesellschaften und andere Handels-, Industrie- und Finanzgesellschaften, einschließlich der Schiffahrts- und Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile haben und die nach den Gesetzten dieses Teiles dort rechtmäßig errichtet worden sind, werden gleichfalls ermächtigt sein, auf dem Gebiete des anderen Teiles alle ihre Rechte zu verteidigen und insbesondere vor Gericht zu erscheinen, wenn sie sich den einschlägigen Gesetzten und Verordnungen unterwerfen, die auf dem Gebiete dieses anderen Teiles in Geltung stehen.