Absatz eins,Die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht mindestens ebenso günstig behandelt werden wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Sie werden hinsichtlich des Antritts und der Ausübung von Handel, Gewerbe und Schiffahrt den Inländern gleichgestellt. Sie werden wie die Inländer gleicherweise Anspruch auf Schutz ihrer Person und ihres Eigentums und das Recht haben, aller Art bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen. Die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile werden zu den Gerichten des anderen Teiles sowohl als Kläger wie als Beklagte freien Zutritt haben. Sie werden die Möglichkeit haben, ebenso wie die Inländer ihre Anwälte, Advokaten und Vertreter zu wählen und sie zum Schutz ihrer Rechte bei den genannten Gerichten zu verwenden.