Kurztitel

Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

17.12.2010

Text

Paragraph eins,

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß Paragraph 36, Absatz 9, LMSVG wird wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes;
  2. Ziffer 2
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg;
  3. Ziffer 3
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz für das Land Oberösterreich;
  4. Ziffer 4
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg;
  5. Ziffer 5
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf.