Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

11.02.1925

Text

Artikel 25.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, betreffend Indien und Seiner Britischen Majestät sich selbstverwaltenden Dominien, Kolonien, Besitzungen und Protektorrate, gelten auch für jedes Gebiet, bezüglich dessen ein Mandat des Völkerbundes von Seiner Britischen Majestät übernommen wurde.