Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23,

Inkrafttretensdatum

11.02.1925

Text

Artikel 23.

Keine Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages soll als eine Beeinträchtigung irgendwelcher Rechte bezüglich der Behandlung österreichischer Vermögen angesehen werden, die Seiner Britischen Majestät durch den Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Lane vom 10. September 1919 etwa übertragen wurden.