Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22,

Inkrafttretensdatum

11.02.1925

Text

Artikel 22.

Der gegenwärtige Vertrag soll nicht dahin ausgelegt werden, als ob dadurch ein Recht erteilt oder eine Verpflichtung auferlegt würde, die mit einem allgemeinen Internationalen Übereinkommen im Widerspruch stände, an dem einer der beiden Teile beteiligt ist oder in Zukunft beteiligt sein sollte.