Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

11.02.1925

Text

Artikel 14.

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird die Abschlüsse mit den Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles, die in seinen Gebieten Handel und Gewerbe treiben, andere oder drückendere Lasten auferlegen oder Bedingungen vorschreiben, als jene, die für Abschlüsse mit den eigenen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten.