Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDas wissenschaftliche Personal besteht aus
    1. Ziffer eins
      Professoren der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern für einen der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
    2. Ziffer 2
      hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren für Sprachunterricht,“
    3. Ziffer 3
      Gastprofessoren, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter. Eine Weiterbestellung ist möglich.
  2. Absatz 2Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
    1. Ziffer eins
      die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
    2. Ziffer 2
      über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
  3. Absatz 3Das wissenschaftliche Personal hat für die Dauer von drei Jahren zu wählen:
    1. Ziffer eins
      den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und
    2. Ziffer 2
      einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Professoren,
    der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40077623