Absatz eins,Das Kuratorium hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer - und für den Fall dessen zeitweiliger oder dauernden Verhinderung einen stellvertretenden Geschäftsführer - zu bestellen. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind abzuberufen, wenn sie ihre Funktion zurücklegen oder Umstände eintreten, die sie für die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden.