Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.
  2. Absatz 2,Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.