Absatz eins,Nachstehende Rechtsvorschriften sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
- Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1946 aus 2003, vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen
- Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, soweit es sich nicht um Stoffe und Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG oder das Futtermittelgesetz geregelt wird.
- Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 1830 aus 2003, vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, soweit es sich nicht um Stoffe oder Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, das Futtermittelgesetz, das Düngemittelgesetz, das Saatgutgesetz, das Pflanzgutgesetz, das Rebenverkehrsgesetz oder das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geregelt wird.