Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100 a

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Text

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht

Paragraph 100 a,

  1. Absatz eins,Nachstehende Rechtsvorschriften sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1946 aus 2003, vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, soweit es sich nicht um Stoffe und Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG oder das Futtermittelgesetz geregelt wird.
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 1830 aus 2003, vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, soweit es sich nicht um Stoffe oder Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, das Futtermittelgesetz, das Düngemittelgesetz, das Saatgutgesetz, das Pflanzgutgesetz, das Rebenverkehrsgesetz oder das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geregelt wird.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1946 aus 2003, über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen ist die Behörde gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Nationale Anlaufstelle für den Kontakt mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Sicherheit und die Informationsstelle über biologische Sicherheit gemäß den Artikel 19 und 20 des Protokolles über die biologische Sicherheit ist das Umweltbundesamt.
  3. Absatz 3,Die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel obliegt
    1. Ziffer eins
      für Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen
    2. Ziffer 2
      für Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  4. Absatz 4,Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen gemäß den Artikeln 5, 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr.1829 aus 2003, ist
    1. Ziffer eins
      für Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Lebensmittel und für Anträge auf eine gemeinsame Zulassung als genetisch verändertes Lebens- und Futtermittel der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
    2. Ziffer 2
      für Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Futtermittel das Bundesamt für Ernährungssicherheit.