Kurztitel

Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.06.2006

Text

Paragraph eins,

Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere auch dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und wenn es ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.