Kurztitel

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

07.05.2006

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins
    Die Staatsgrenze kann zum Zwecke des Wanderns, der Ausübung des Radfahr-, Skifahr-, Wasser- und Reitsportes und im Rahmen von Sport-, religiösen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen an festgelegten Stellen auf touristischen Wegen überschritten werden.
  2. Absatz 2
    Die Grenzwasserläufe werden innerhalb festgelegter Abschnitte für die touristische und die sportliche Schifffahrt zugänglich gemacht. Die Schifffahrt kann in der vollen Breite der Grenzwasserläufe erfolgen, falls dem nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei entgegenstehen. Personen, die den Grenzwasserlauf aus dem Gebiet der einen Vertragspartei betreten haben, können auf das Ufer des Gebietes der anderen Vertragspartei nur an festgelegten Stellen aussteigen, außer es handelt sich um einen Fall der Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Personen.
  3. Absatz 3
    Die Regierungen der Vertragsparteien bestimmen durch Vereinbarung die Einrichtung von einzelnen festgelegten Stellen auf touristischen Wegen und an Grenzwasserläufen, deren Öffnungszeit und Benützungsumfang, Abschnitte der Grenzwasserläufe und die Bedingungen für deren Benützung.
  4. Absatz 4
    An den festgelegten Stellen auf touristischen Wegen und an Grenzwasserläufen können unter den gemäß Absatz 3 vereinbarten Bedingungen die Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, die Staatsgrenze überschreiten. Die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht bleiben von diesem Vertrag unberührt.
  5. Absatz 5
    An den festgelegten Stellen auf touristischen Wegen und an Grenzwasserläufen können unter den gemäß Absatz 3 vereinbarten Bedingungen auch die Staatsbürger von Drittstaaten, welche in keiner der Vertragsparteien der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze überschreiten, wobei sie sich in der Grenzzone der anderen Vertragspartei über einen Zeitraum aufhalten können, der sieben aufeinander folgende Tage nicht übersteigt.
  6. Absatz 6
    Unter Grenzzone gemäß Absatz 5 werden jeweils die Bezirke verstanden, die an die gemeinsame Staatsgrenze grenzen. Auf der tschechischen Seite werden in die Grenzzone auch jene Gemeinden, die sich außerhalb dieser Bezirke maximal 25 Kilometer entfernt von der gemeinsamen Staatsgrenze befinden, einbezogen. Die tschechische Vertragspartei wird der österreichischen Vertragspartei ein Verzeichnis dieser Gemeinden auf diplomatischem Wege übermitteln.
  7. Absatz 7
    Die Grenzwasserläufe werden unter den gemäß Absatz 3 vereinbarten Bedingungen in ihrer ganzen Breite den in den Absätzen 4 und 5 angeführten Personen zugänglich gemacht.
  8. Absatz 8
    Beim Grenzübertritt an festgelegten Stellen auf touristischen Wegen und an Grenzwasserläufen sowie bei der Schifffahrt an den Grenzwasserläufen haben die in den Absätzen 4 und 5 angeführten Personen ein Dokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.
  9. Absatz 9
    Die Vertragsparteien werden die Bezeichnung der festgelegten Stellen auf touristischen Wegen und an Grenzwasserläufen mit Informationstafeln in deutscher und tschechischer Sprache über die Bedingungen für den Grenzübertritt sicherstellen.