Die Grenzwasserläufe werden innerhalb festgelegter Abschnitte für die touristische und die sportliche Schifffahrt zugänglich gemacht. Die Schifffahrt kann in der vollen Breite der Grenzwasserläufe erfolgen, falls dem nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei entgegenstehen. Personen, die den Grenzwasserlauf aus dem Gebiet der einen Vertragspartei betreten haben, können auf das Ufer des Gebietes der anderen Vertragspartei nur an festgelegten Stellen aussteigen, außer es handelt sich um einen Fall der Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Personen.