Absatz eins,In Kasachstan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kasachstan
- Absatz i,auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
- Absatz i, i,auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Ist der auf diese Einkünfte entfallende Steuerbetrag gemäß den in Kasachstan anzuwendenden Steuersätzen niedriger, so darf der nach der vorstehenden Bestimmung anzurechnende Betrag diesen niedrigeren Steuerbetrag nicht übersteigen.
- Litera bBezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen nur in Österreich besteuert werden dürfen, darf Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, jedoch nur für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf die in Kasachstan zu besteuernden Einkünfte oder das zu besteuernde Vermögen anzuwenden ist.