Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
Vertrag – Kasachstan
Artikel 21
01.03.2006
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 21
22.05.2025
20004729
NOR40077400