Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaats stammen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20004729

Dokumentnummer

NOR40077399